Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ersatzwesen  —  Erstattungsansprüche  der  Armenverbände.

Bevölkerung  von  1867  betragen  und  pro
rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten
  gestellt  werden.  Dle  bereits  im  89
des  G.  vom  9.  MçAov.  1867  (BEl.  131)  enthaltene
  und  im  §9  RMil  G.  vom  2.  Mai  1874
aufrechterhaltene  Grundsatz  ist  durch  das  G.,
betr.  die  Ersatzverteilung,  vom  26.  Mai
1893  (REl.  185)  geändert  worden.  Danach
bestimmt  nunmehr  der  Raiser  für  jedes  Jahr
die  Zahl  der  in  das  Heer  und  in  die  Marine
einzustellenden  Rekruten,  und  der  Gesamtbedarf
  an  Rekruten  wird  für  das  unter  preuß.
Verwaltung  stehende  Reichsmilitärkontingent
durch  das  preuß.  Kriegsministerium,  für  die
übrigen  Reichsmilitärkontingente  durch  die  betreffenden
  Kriegsministerien  auf  die  Armeekorpsbezirke
  nach  dem  Verhältnis  der  im  laufenden
Jahre  in  diesen  Bezirken  vorhandenen,
zur  Einstellung  in  den  aktiven  Dienst
tauglichen  Militärpflichtigen,  ausschließlich
  dersenigen  der  seemännischen  Bevölkerung,
verteilt.  Die  Generalkommandos  verteilen
ihrerseits  den  aus  ihrem  Bereiche  aufzubringenden
  Ersatzbedarf  auf  die  Brigadebezirke
nach  demselben  Verhältnis.  Nach  Empfang
der  Korpsersatzverteilung  entwerfen  die  Brigadekommandeure
  eine  vorläufige  Brigadeersatzverteilung
  auf  die  einzelnen  Aushebungsbezirke
  nach  Verhältnis  der  in  den  Vorstellungslisten
  enthaltenen  diensttauglichen  Militärpflichtigen.
  Vermag  ein  Armeekorps-,  Brigadeoder
  Aushebungsbezirk  seinen  Rekrutenanteil
nicht  aufzubringen,  so  wird  der  Ausfall  auf
die  anderen  Armeekorpsbezirke  desselben  Kontingents
  bzw.  Brigadebezirke  desselben  Armeekorps
  oder  Aushebungsbezirke  desselben  Bri-Ladebezirks
  nach  Alaßgabe  der  vorhandenen

berzähligen  verteilt  (G.  vom  26.  Ala##  1893
Art.  2  §  1;  WO.  8§§  51—55;  Heerordnung  §  1).
Das  preuß.  Gardekorps  wird  aus  ganz  Preuwßen
  und  Elsaß-Lothringen  ergänzt;  den  thüringischen
  Staaten  ist  die  Beteiligung  freigestellt
  (Heerordnung  §  2).

II.  Die  Verteilung  des  Ersatzbedarfs  für  die
Marine  findet  durch  das  preuß.  rM.  nach
Maßgabe  der  vorhandenen,  zur  Einstellung  in
den  aktiven  Dienst  tauglichen  Militärpflichtigen
  der  seemännischen  Bevölkerung  statt.  Beim
Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen
  Bevölkerung  wird  der  Bedarf  durch
Hinübergreifen  auf  geeignete  Militärpflichtige
der  Landbevölkerung  unter  Zurechnung  zu  den
für  das  Landheer  aufzubringenden  Rekruten
gedecht  (Art.  2  §  1  Abs.  3  a.  a.  O.).

Ersatzwesen  s.  Militärersatzwesen.

Ersitzung  s.  Eigentumserwerb  lI  und
Verjährung  der  Strafverfolgung  und
Strafvollstreckung.

Ersparnisse  bei  Vesoldungsfonds  s.  Besoldungsersparnisse.


Erstattung.  Mit  E.  (Rüchvergütung,  Vergütung,
  Restitution)  bezeichnet  man  in  der
indirehten  Steuerverwaltung  die  in  bestimmten
  Fällen  zulässige  Rüchzahlung  erhobener
  Zölle  und  anderer  indirekter  Steuern.
Von  dem  Erlaß  dieser  Steuern  unterscheidet
sich  die  E.  dadurch,  daß  sich  jener  auf  noch
nicht  zur  Erhebung  gelangte  Steuern  bezieht.
Erlaß  und  E.  gehören  zu  den  Steuerbefrei- 



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ungen.  S.  Befreiungen  Il,  Erlaß,  Steuervergütung.
  «

Erstattung  von  Beiträgen  zur  Invalidenversicherung
  s.  Invalidenversicherung  VI5.

tLrstattungsansprüche  der  Armenverbände.
  I.  (E.  gegen  andere  Armenverbände.)
  Die  vorläufige  Unterstützung  durch  den
Ortsarmenverband  des  tatsächlichen  Aufenthalts
  des  Hilfsbedürftigen  (s.  Armenunterstützung
  V)  begründet  für  diesen  einen  Anspruch
auf  Erstattung  der  Kosten  und  unter  gewissen
Voraussetzungen  auch  auf  Ubernahme  (s.  d.)
des  Hilfsbedürftigen  gegen  den  hierzu  endgültig
  verpflichteten  AV.  (UWG.  vom  6.  Juni
1870  §  28).  Daneben  besteht  unter  Umständen
auch  ein  gleicher  Anspruch  gegen  einen  anderen
OA.,  nämlich  dann,  wenn  ein  solcher  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  Erfüllung  einer  ihm
obgelegenen  vorläufigen  AUnterstützungspflicht
unterlassen  und  hierdurch  es  verschuldet  hat,
daß  ein  anderer  O##.,  in  dessen  Bezirk  sich
der  Hilfsbedürftige  demnächst  begeben  hat,  die
Unterstützung  gewähren  mußte  (sog.  Abschiebung]
  (B#.  4,  94;  10,  46;  16,  52;  17,  60).
Ein  pflichtwidriges  Unterlassen  der  Armenpflege
  liegt  indessen  nicht  vor,  wenn  ein  Hilfsbedürftiger,
  der  auf  der  Reise  befindlich  ist,
sich  weigert  an  dem  Ort  zu  bleiben  oder  in
ein  Krankenhaus  einzutreten  oder  von  hier
seine  Entlassung  verlangt  (BAH.  21,  51;  22,
60;  27,  72;  30,  73).  Es  findet  dagegen  statt,
wenn  einem  Hilfsbedürftigen  statt  der  erforderlichen
  Unterstützung  nur  Mittel  zur  Weiterreise
  gegeben  werden,  ohne  daß  die  Annahme
begründet  ist,  die  Hilfsbedürftigkeit  werde  an
dem  Reiseziel  ihr  Ende  finden,  oder  ohne  daß
der  dortige  AB.  als  endgültig  verpflichteter
sich  zur  weiteren  Fürsorge  bereit  erklärt  hat
(BA#.,  65;  19  S.66,  69;  21,  59;  23,  71).  Der
E.  des  vorläufig  unterstützenden  OA#.  gegen
den  endgültig  verpflichteten  ist  in  demselben
Umfange  gegeben,  als  die  Verpflichtung  zur
vorläufigen  Unterstützung  begründet  war.  Hat
ein  OAs.  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützt,
der  sich  nicht  in  seinem  Bezirk  aufhielt,  für
den  aber  der  AB.  des  Aufenthalts  nicht  gesorgt
  hatte,  so  kann  er  ebenfalls  einen  E
eltend  machen,  und  zwar  sowohl  gegen  den
O#.  des  Aufenthalts  als  auch  gegen  den
endgültig  verpflichteten  (BAH.  34,  102).  Die
Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  Unterstützung
  erforderlich  war,  ist  hinsichtlich  der
Zulässigkeit  des  E.  durch  einen  hierauf  bezüglichen
  Beschluß  des  KriSt)A.  (36.  §  43
Ziff.  1)  nicht  erledigt,  da  dieser  Beschluß
nur  für  das  Verhältnis  des  Hifsbedürftigen
zu  dem  unterstützenden  AB.  „endgültig“  ist,
aber  eine  spätere  Nachprüfung  gegenüber
einer  Erstattungsforderung  nicht  auoeschließt
(BA.  33,  51).

Dem  E.  kann  nicht  der  Einwand  entgegengesetzt
  werden,  daß  der  vorläufig  unterstützende
A.  Ersatz  vom  privatrechtlich  Verpflichteten
erhalten  Kkönne,  wenn  dieser  AW.  auch  einen
Ersatz,  der  ihm  von  senem  Verpflichteten  angeboten
  wird,  nicht  zurüchweisen  darf.  Ebensowenig
  darf  eingewendet  werden,  daß  er  den
Hilfsbedürfstigen  an  den  AV.  des  UW.  habe
verweisen  können  (BA.  31,  28).  Dagegen  ist