Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W40.  621

dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  theilweise
  hinzuzufügen.

Das  Datum  ist  mittelst  deutlicher  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung
oder  Ueberschreibung  niederzuschreiben

Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwerthungsvermerk  ganz  oder  theilweise  mittelst
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  das
Datum  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  es  muß  aber  in
seinem  ganzen  Umfange  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen
Abkürzungen)  vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

Nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete  Stempelzeichen  werden  als  nicht  verwendet
  angesehen  (§  42  des  Gesetzes).  Falls  jedoch  Stempelzeichen,  welche  für  Geschäfte
der  Tarifnummer  4  a  bestimmt  sind,  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4b  verwendet  sind
oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen
Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

28.  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Stenerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie
dem  Muster  4  entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Theilen  bestehen,  und
daß  jeder  dieser  Theile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des
Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die
Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei
  gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem  oberen  Theile  der  Vorderseite  einen  über  beide
Theile  greifenden  Aufdruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte
Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich  gestempelt  oder  von  dem  Aussteller
der  Schlußnote  mit  Reichsstempelmarken  versehen  werden.

Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrage  der  Betheiligten  entweder  durch
Aufdruck  des  in  Ziffer  26  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Theile
des  Vordrucks  gleichen  fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf
Kosten  des  Antragstellers,  oder  unter  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  durch  die
Steuerstellen.

Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestes  je  hundert  Vordrucke
  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustande  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und,  wenn  dem  Antragsteller  nicht
Stundung  bewilligt  ist,  unter  Hinterlegung  des  Steuerbetrags  mit  einer  doppelt  aufzustellenden
  Anmeldung  nach  dem  Muster  5  der  Steuerstelle  vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung

üulter  5.
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