Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1II 7/2. Nr. 36 923/1169. Nr. 457. Altona, den 4. März 1918. 
Verordnung über Anhänger von Lastkraftwagen. 
(Krm. v. 21. 2. 18. Nr. 701/1. 18 A. 7.V. 2 Ang.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand verordne ich im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit: 
Bei Benutzung von Lastkraftwagen unter 9 t Gesamtgewicht ist die Mitnahme 
von drei mit unelastischer Bereifung versehenen Anhängern bei 8 km Stundengeschwin- 
digkeit gestattet. 
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung vorstehender Bekanntmachung 
ersucht. 
D v. Falk. 
(4) Bekanntmachung vom 7. März 1918 zur Abänderung der Bekanntmachung 
vom 17. April 1917, betreffend die Verwendung des #tznatrons. 
Unter Abänderung der Bekanntmachung vom 17. April 1917, betreffend die 
Verwendung des Atznatrons (Rbl. Amtl. Beil. Nr. 45), wird hierdurch bestimmt, 
daß es für die Abgabe von Atznatron an Großhändler und Großverbraucher der 
Vorlegung einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Art der Ver- 
wendung nicht mehr bedarf. 
Schwerin, den 7. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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