Nr. 50. 1918. 363
C. Den unverheirateten Geistlichen mit einem Diensteinkommen von
mehr als 6000 J/ und den verheirateten Geistlichen mit einem
Diensteinkommen von mehr als 10 500 A sind die laufenden Kriegs-
teuerungszulagen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen
Gesamtbetrags an Gehalt und Kriegsteuerungszulagen zu gewähren,
den sie erhalten würden, wenn sie 6000 JA bezw. 10 500 (X Dienst-
einkommen bezögen.
II. Die emeritierten Geistlichen (Pastoren und Hilfsprediger) — einerlei,
ob verheiratet oder nicht — bei einem Ruhegehalt bis zu 6000 jährlich
300 M.
§2.
Auf die den Geistlichen nach § 1 zustehenden Zulagen ist der Mehrwert
der in den §§ 2 bis 5 der Bekanntmachung vom 8. Februar 1906, betreffend
die Grundsätze für die Veranschlagung des Stelleneinkommens der evangelisch-
lutherischen Pfarren (Rbl. Nr. 5) aufgeführten Naturalien mit 50 0 des ver-
anschlagten Naturalwertes anzurechnen, wenn und insoweit am 1. August 1914
die Dienstländereien (§ 2) vom Pfarrinhaber selbst bewirtschaftet wurden und
derselbe berechtigt war, die Weide und sonstige Gerechtigkeiten (§ 3) sowie die
Naturalien der §§ 4 und 5 in natura zu nutzen bezw. deren Lieferung in
natura zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Dienstländereien
am 1. August 1914 bereits verpachtet oder vererbpachtet waren, nach dem
1. August 1914 aber eine Erhöhung des Ertrages der Pacht oder der Erbpacht
eingetreten ist; bleibt jedoch dieser Mehrertrag unter 50 % des veranschlagten
Naturalwertes, so kommt nur noch der tatsächliche Mehrertrag zur Anrechnung.
Der hiernach zur Anrechnung kommende Betrag ist in vollen Mark nach
unten abzurunden.
In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium, Abteilung für geistliche An-
gelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat.
83.
Die Bestimmungen unter Ziffer 13 bis 5 und 9 der Bekanntmachung vom
25. September 1917, betreffend die Gewährung laufender Kriegsteuerungs-
zulagen an Beamte usw. (Rbl. Nr. 167), finden entsprechende Anwendung,
ebenso wegen der zum Heeresdienst einberufenen Geistlichen die Bestimmungen
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917, betreffend die Gewährung der
laufenden Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen an die beim Heere usw.
Dienst tuenden Beamten usw. (Rbl. Nr. 222).