Die Ediktstage als termlal ad quem. 41
Das nunmehr mündliche Verfahren macht es aber
zur unbedingten Nothwendigkeit, daß der Vertheidiger
noch vor Fällung des Urtheils die Liquidation
der Deserviten dem Gerichte übergeben, widrigenfalls
demselben lediglich in Gemäßheit Nr. 3 der Nov.
v. 27. Mai 1817 die Verfolgung seines Anspruchs
gegen den Verpflichteten auf dem Civilrechtswege
vorbehalten ist, indem namentlich bei dem Schwurgerichtshofe
mit dem Urtheile dessen Wirksamkeit
für den speziellen Fall ganz aufgehört hat.
2) Als Normen bei Festsetzung der Vertheidigungsgebühren
dienen die in jedem Regierungsbezirke
geltenden Advokatentaxordnungen in analoger Anwendung,
und wo dies wegen Eigenthümlichkeit des
neuen Strafverfahrens nicht möglich ist, hat die
Festsetzung der Gebühren nach richterlichem Ermessen
zu erfolgen.
3) Hinsichtlich der Beitreibung der Vertheidigzungsgebuhren
ist an dem früheren Verfahren keine
enderung eingetreten.
Entschl. des Justizministeriums vom 14. Juni 1849.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Die Ediktstage als termini ad quem.
Bl. f RA. Bb. 9 S. 151. Komment. ů. d. GO. Bd. 4 S. 357 ff.
In einem oberstrichterlichen Erkenntnisse kommt
hierüber vor: „Sowohl nach der Gerichtsordnung
Kap. 19 8. 4 Nr. 3, dann §. 9 Nr. 2, als auch
insbesondere nach der Verordnung vom 9. Aug. 1810
(Regbl. 1810 S. 629) kann es keinem Zweifel
unterliegen, daß die Ediktstage zwar bezüglich des