Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Die  Ediktstage  als  termlal  ad  quem.  41

Das  nunmehr  mündliche  Verfahren  macht  es  aber
zur  unbedingten  Nothwendigkeit,  daß  der  Vertheidiger
  noch  vor  Fällung  des  Urtheils  die  Liquidation
der  Deserviten  dem  Gerichte  übergeben,  widrigenfalls
demselben  lediglich  in  Gemäßheit  Nr.  3  der  Nov.
v.  27.  Mai  1817  die  Verfolgung  seines  Anspruchs
gegen  den  Verpflichteten  auf  dem  Civilrechtswege
vorbehalten  ist,  indem  namentlich  bei  dem  Schwurgerichtshofe
  mit  dem  Urtheile  dessen  Wirksamkeit
für  den  speziellen  Fall  ganz  aufgehört  hat.

2)  Als  Normen  bei  Festsetzung  der  Vertheidigungsgebühren
  dienen  die  in  jedem  Regierungsbezirke
  geltenden  Advokatentaxordnungen  in  analoger  Anwendung,
  und  wo  dies  wegen  Eigenthümlichkeit  des
neuen  Strafverfahrens  nicht  möglich  ist,  hat  die
Festsetzung  der  Gebühren  nach  richterlichem  Ermessen
  zu  erfolgen.

3)  Hinsichtlich  der  Beitreibung  der  Vertheidigzungsgebuhren
  ist  an  dem  früheren  Verfahren  keine

enderung  eingetreten.
Entschl.  des  Justizministeriums  vom  14.  Juni  1849.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Die  Ediktstage  als  termini  ad  quem.
Bl.  f  RA.  Bb.  9  S.  151.  Komment.  ů.  d.  GO.  Bd.  4  S.  357  ff.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  kommt
hierüber  vor:  „Sowohl  nach  der  Gerichtsordnung
Kap.  19  8.  4  Nr.  3,  dann  §.  9  Nr.  2,  als  auch
insbesondere  nach  der  Verordnung  vom  9.  Aug.  1810
(Regbl.  1810  S.  629)  kann  es  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  die  Ediktstage  zwar  bezüglich  des