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(Nr. 3218.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII: der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. März 1906.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird zum Zwecke von Versuchen folgendes verfügt:
Im Verkehre zwischen Eidelstedt und Rendsburg dürfen bis zum
31. März 1907 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders eingerichteten
bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen
müssen entweder mit vollkommen dichtem Verschluß oder mit Einrichtungen
versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.
Berlin, den 19. März 1906.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stäcke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.