Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(Nr.  3218.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII:  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  19.  März  1906.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  zum  Zwecke  von  Versuchen  folgendes  verfügt:
Im  Verkehre  zwischen  Eidelstedt  und  Rendsburg  dürfen  bis  zum
31.  März  1907  ungereinigte  Knochen  unverpackt  in  besonders  eingerichteten
  bedeckten  Privatgüterwagen  befördert  werden.  Die  Wagen
müssen  entweder  mit  vollkommen  dichtem  Verschluß  oder  mit  Einrichtungen
  versehen  sein,  die  eine  wirksame  Durchlüftung  der  Ladung  gewährleisten.


Berlin,  den  19.  März  1906.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stäcke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.