Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

24  Erster  Abschnitt.

Seinen  Ausdruck  fand  es  bis  zum  Jahre  1866  in  dem
Deutschen  Bunde.  Dieser  war  aber  nicht  selbst  eine
Staatsgewalt,  welche  kraft  eigener  Hoheit  regierte  und
den  Einzelstaaten  das  Recht  der  staatlichen  Selbstbestimmung
  nur  jenseits  des  Umfangs  des  eigenen  Machtkreises
  offen  liess,  sondern  nur  ein  dauernder  völkerrechtlicher
  Verband,  dessen  Einfluss  auf  die  Bundesglieder,
soweit  er  nicht  durch  die  Grundgesetze  des  Deutschen
Bundes  schon  ein  für  allemal  bestimmt  war,  jederzeit  die
freie  Vereinbarung  derselben  voraussetzte;  er  trat  mithin
nicht  als  Act  einer  unmittelbar  wirkenden  regierenden
Gewalt,  sondern  nur  als  die  Folge  einer  vertragsmässigen
Verpflichtung  der  im  Bunde  begriffenen  Regierungen  hervor. ³
  Der  Deutsche  Bund  war  m.  a.  W.  kein  Bundes-³

  Hiermit  ist  der  am  meisten  charakteristische  Gegensatz
zwischen  Bundesstaat  und  Staatenbund  gekennzeichnet.
Jener  ist  eine  zwar  auf  einen  gewissen  Kreis  beschränkte,  innerhalb
  desselben  aber  wirkliche  Staatsgewalt  mit  unmittelbarer
  Beherrschung  des  Volks;  dieser  enthält  nur  eine  Verbindung
  zum  Zwecke  der  Ermöglichung  einer  fortgesetzten  vertragsmässigen
  Einigung  der  verbundenen  Regierungen,  deren
Resultat  zunächst  nur  die  Letzteren  bindet,  das  Volk  erst  durch
hinzutretende  besondere  Sanktion  seiner  eigenen  Staatsgewalt.
Die  Kompetenz  des  Vertragsorgans  des  Staatenbundes  wird  sich
der  Natur  der  Sache  nach  vorzugsweise  auf  die  Erhaltung  der
äusseren  und  inneren  Sicherheit  der  Bundesstaaten  beziehen,  aber
es  ist  nicht  wesentlich,  dass  sie  sich  hierauf  beschränke  und  nicht
auch  einzelne  Gebiete  des  inneren  Staatslebens  berühre.  Diess
Letztere  war  beim  Deutschen  Bunde  der  Fall.—  Der  Bundesstaat
hat  also  eine  eigene  wirkliche  Staatsgewalt;  aber  diese  entspricht
nicht  dem  natürlichen  Umfange  eines  Staatswesens,  sondern  beschränkt
  sich  auf  die  durch  willkürlichen  Gründungsact  ihr  von
vorn  herein  eingeräumten  Gränzen,  und  jenseits  dieser  Gränzen
besteht  wieder  die  selbständige  Staatsgewalt  der  verbündeten
Einzelstaaten.  Die  Staatsgewalt  des  Bundesstaats  ist  keine  natürliche,
  sondern  eine  willkürlich  gesetzte.  Ihr  Verhältniss  zu  der