Das eheliche Güterrecht nach den privatinternat. Bestimmungen d. EG. z. BGB. 107
lichen Güterrechts als ein Vermögenskomplex, der von den Bestimmungen
des Nationalgesetzes des Ehemanns zur Zeit der Eheschließung beherrscht
wird, während Güter, welche von der Universalsuccession ausgeschlossen sind,
auch auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts als besondere Vermögenskomplexe
gelten. Nach § 1438 BGB. wird durch die allgemeine Gütergemeinschaft
bewegliches, wie unbewegliches Vermögen der beiden Ehegatten
gemeinschaftliches Vermögen. Besitzt nun beispielsweise der Ehemann im
Auslande ein Erbgut, das nach der lex rei silae als gesonderter Vermögenskomplex
gilt und bezüglich dessen der Rechtsübergang sich nach
besonderen Vorschriften vollzieht, so bleibt dieses Erbgut trotz der Bestimmung
des § 1438 BGB. von dem gemeinschaftlichen Vermögen ausgeschlossen.
Der Umstand, daß die lex rei silae die unbeweglichen Sachen güterrechtlich
anders behandelt, als das Nationalgesetz des Ehemanns, rechtfertigt
für sich allein die Amwendung der lex rei silae nicht. Besitzt also ein
Deutscher, der durch Vertrag mit seiner Ehefrau allgemeine Gütergemeinschaft
vereinbart hat, unbewegliche Sachen in einem Staate des Auslands,
dessen Gesetzgebung das unbewegliche Vermögen, das die Ehegatten vor der
Eheschließung besessen haben, von der allgemeinen Gütergemeinschaft ausschließt,
so werden, trotz einer solchen Bestimmung, auch die in diesem
Staate gelegenen Güter auf Grund des Ehevertrags und gemäß § 1438
BeB., gemeinschaftliches Vermögen.
5) Die Frage, nach den Gesetzen welchen Staates die wechselseitigen
vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten im Falle der Auflösung der
Ehe durch Tod oder Ehescheidung sich bestimmen, läßt sich nicht für alle
Fälle gleichmäßig beantworten. Die Ansprüche sind theils solche, die sich
unmittelbar aus dem Güterstande ergeben, nach welchem die Ehegatten
lebten, theils sind es rein erbrechtliche, bezw. solche Ansprüche, welche durch
die Thatsache der Scheidung begründet werden. Die Ansprüche, welche
als unmittelbare Folge des Güterstandes zu betrachten sind, sind nach dem,
gemäß Art. 15 für das Güterrecht maßgebendem Gesetze zu beurtheilen;
für die anderen Ansprüche sind die Gesetze bestimmend, welche gemäß
Art. 17 für die Ehescheidung und gemäß Art. 24 und 25 für die Beerbung
maßgebend sind. Die gemäß Art. 15 für die güterrechtlichen Beziehungen
maßgebenden Gesetze bestimmen darüber, was im Fall einer Auflösung der
Ehe als Vermögen jedes der beiden Ehegatten, im Fall des Todes des
einen also als dessen Nachlaß zu erachten ist. Hat während der Ehe
Gütertrennung bestanden, sei es mit, sei es ohne Recht der Verwaltung
und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Frau oder bestimmten
Theilen desselben, so wird in der Regel sofort klar sein, was als Vermögen
des Mannes und was als Vermögen der Fran zu betrachten ist. Hat