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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4462.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Mai 1856., betreffend die Errichtung einer Hanudelskammer
für den Kreis Bochum.
A. den Bericht vom 8. Mai d. J. genehmige Ich die Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Bochum im Regierungsbezirk Arnsberg. Die
Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadr Bochum. Sie soll aus neun
Mitgliedern bestehen, für welche fünf Stellvertreter gewählt werden. Zur
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche
Handel= und Gewerbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche in der
Stenerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrichten.
Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Hüttengewerkschaften werden hinsichtlich
der Wahlfahigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mitglieder, sowie bei der,
nach Vorschrift des F. 17. der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die
Errichtung von Handelskammern vorzunehmenden Veranlagung des etatsmäßigen
Kostenaufwandes für die Handelskammer als Handlungsgesellschaften angesehen,
welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten
zu einer Gewerbesteuer von zwölf Thalern veranlagt sind. Im Uebrigen sinden
die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848. Anwendung.
Leeser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 19. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4463.)