Nr. 58. 1918. 407
lunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 60) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
5 1.
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Behörden beauf-
tragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung Mc. 1/3. 17. K. R. A. vom
20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungs-
gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze),
übertragen worden ist.
Die Metall-Mobilmachungsstelle hat das Einspruchsrecht gegen Anordnungen der
beauftragten Behörden und die Entscheidung in strittigen Fällen, die sich bei Aus-
führung der Bekanntmachung zwischen den Betroffenen und den beauftragten Behörden
ergeben.
8 2.
Betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-
rechtliche Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger und Händler der
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 3).
Demgemäß fällt auch der kirchliche, stiftische, kommunale, Reichs= oder Staats-
besitz unter diese Bekanntmachung.
§ 3.
Betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
a) die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegiern
gen, Aluminium und Zinn bestehenden Gegenstände.
Lfd. Nr. Reihe I.
1. Ablagen für Kleider.
2. Aschenbecher, Aschenteller und Zigarrenablagen, ausgenommen in Haushaltungen.
3. Aushängeschilder und Wahrzeichen der Handwerker und Geschäfte: Becken der
Barbiere, Brezeln, Brillen, Butterkugeln, Gasthofabzeichen, Handschuhe, Hüte,
Kessel der Kupferschmiede, Operngläser, Schirme, Schlächterhaken, Schlüssel,
Schutzmarken, Stiefel, Warenzeichen, Zuckerhüte.
4. Bekleidungen der Heizkörper von Zentralheizungsanlagen.
5. Briefbeschwerer, fabrikmäßig hergestellte. Ausgenommen sind solche, bei denen
nur ein geringer Teil aus beschlagnahmtem Material besteht.
6. Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemauert sind. Aus-
genommen sind Einrichtungen der öffentlichen Postanstalten. Diese werden durch
Sondermaßnahmen erfaßt.
89“