Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 60. 1918. 433 
8 2. 
Das gesamte Akltivvermögen, einschließlich der Grundstücke, der Ersparnis-Anstalt 
wird der Stadt Schwerin für die Zwecke der städtischen Sparkasse überwiesen, vorbe- 
haltlich jedoch der Bestimmungen des § 4. Insbesondere ist der jetzige Reservefonds 
der Ersparnis-Anstalt als Reservefonds der städtischen Sparkasse im Sinne des § 35 
der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (Be- 
kanntmachung vom 23. September 1917) zu behandeln. 
Soweit es einer besonderen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und 
sonstiger Rechte auf die Stadt Schwerin bedarf, bleibt der bisherige Vorstand der 
Ersparnis-Anstalt, bezw. deren bisheriger Direktor, als gesetzlicher Vertreter der 
Ersparnis-Anstalt so lange bestehen, bis der übergang des Eigentums bezw. der sonstigen 
Rechte auf die Stadt Schwerin vollzogen, insbesondere zum Grundbuch eingetragen ist. 
83. 
Sämtliche am 1. April 1918 bestehenden Verbindlichkeiten der Ersparnis-Anstalt, 
sowohl den Einlegern wie allen übrigen Gläubigern gegenüber, ohne jede Ausnahme, 
werden von der Stadt Schwerin als Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt Schwerin 
übernommen. Hierzu gehört auch das dem Geheimen Regierungsrat Heuck bis zum 
1. April 1928 von dem Vorstande der Ersparnis-Anstalt eingeräumte Wohnrecht in 
dem Gebäude der Anstalt in dem bisherigen Umfange. 
8 4. 
Von dem der Stadt Schwerin überwiesenen Vermögen der Ersparnis-Anstalt (§ 2) 
wird ein Kapital von 300 000 JX ausgesondert. Dieses Kapital abzüglich der für die 
Entschädigungsansprüche des Direktors und seines Stellvertreters und für die Zahlung 
der den Angestellten für die Aufnahme in die Ratswitwenkasse entstehenden Antritts- 
und Ausfertigungsgebühren erforderlichen Beträge ist von der Sparkasse abgesondert 
zu verwalten und einschließlich der aufkommenden Zinsen für demnächst zu bestimmende 
gemeinnützige Zwecke für die Stadt Schwerin zu verwenden. 
Die Bestimmung, für welchen Zweck dies Kapital nebst auflaufenden Zinsen zu 
verwenden ist, wird demnächst durch die Mitglieder des jetzigen Vorstandes der Er- 
sparnis-Anstalt, soweit sie in diesem Zeitpunkt in Schwerin wohnen, getroffen. Die 
Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Los. Sollte die Zahl der hiernach in Frage kommenden Vorstandsmitglieder unter 12 
sinken, so ergänzen sich die noch vorhandenen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl, bis 
die Zahl von 12 Mitgliedern wieder erreicht ist. . 
Die Stadt Schwerin ist verpflichtet, nach Maßgabe der erfolgten Bestimmung 
das Kapital nebst Zinsen zu verwenden. 
*s• Pn½5 
Fuür die Sparkasse der Stadt Schwerin tritt mit dem 1. April 1918 die Satzung 
für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 23. September 
1917 — RNol. Nr. 174 — in Kraft mit folgender 
Sondersatzung, 
betreffend den Namen der Sparkasse der Stadt Schwerin. 
 
	        
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