Nr. 60 1918. 435
ind. Jedoch ist die Sparkasse nicht verpflichtet, für solche Zwecke mehr wie 25 000
a dochushtedde Eine Beschlußfassung über die Bewilligung solcher Beihilfen
steht allein dem Vorstand der Sparkasse zu.
8 11.
Die Sparkasse ist verpflichtet, auch ferner bei der Belegung der verfügbaren
Gelder nach Möglichkeit den Anträgen Schweriner Grundeigentümer auf Übernahme
mündelsicherer Hypotheken oder Grundschulden Rechnung zu tragen und darf jeden-
falls an fremde Gemeinden und Körperschaften erst dann Gelder ausleihen oder Dar-
lehen gegen Schuldscheine an Privatpersonen erst dann gewähren, wenn begründete
Anträge Schweriner Grundeigentümer auf Übernahme von Hypotheken oder Grund-
schulden nicht mehr vorliegen — vgl. §§ 25—29 der Satzung für die Stadtsparkassen.
· §12.
Der Direktor der Ersparnis-Anstalt, Geheimer Regierungsrat Heuck, ist ermäch-
tigt, alle mit der Umwandlung der Ersparnis-Anstalt in eine städtische Sparkasse erfor-
derlichen Rechtshandlungen, wie die Vollziehung dieses Vertrages, die Übertragung
des Eigentums an den Grundstücken und sonstiger Rechte auf die Stadt Schwerin für
die Ersparnis-Anstalt vorzunehmen.
13.
Alle durch die Umwandlung der Ersparnis-Anstalt in die Sparkasse der Stadt
Schwerin verursachten Kosten gehen zu Lasten der Sparkasse der Stadt Schwerin.
So geschehen zu Schwerin, den 12. März 1918.
Für die Stadt Schwerin: Für die Ersparnis-Anstalt:
Der Magistrat. Die Direktion.
(L. S.) Neubeck. Heuck.
(2) Bekanntmachung vom 22. März 1918, betrefsend Entlohnung der Arbeiter
bei unfreiwilligen Feierschichten infolge Kohlenmangels.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 1918 die nachstehend
kabgedruckten, in Nr. 5 S. 18/19 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom
1. Februar 1918 veröffentlichten
„Bestimmungen über die Bereitstellung von Reichsmitteln für die
Entschädigung der infolge Kohlenmangels feiernden Arbeiter und Ar-
beiterinnen kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs= und Ernährungs-
industrie“