Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

450 Nr. 63. 1918. 
III Vv2. Nr. 49 221/1434. Nr. 505. Altona, den 15. März 1918. 
Metallisches Uatrium. 
Ergänzung zur Bekanntmachung vom 20. 10. 1917 Nr. III V/2 164581/4962 
(K. V. B. Nr. 2050, S. 821). 
(Krm. Nr. 526. 2. 18. W. V. I. 1. vom 7. 2. 1918.) 
Den in Absatz 1 der Bekanntmachung vom 20. 10. 1917 (KVBl. Nr. 2050 S. 821) 
erwähnten Nachweis erteilen auf Antrag die zuständigen Gewerbeinspektoren. 
Die Verwendung des metallischen Natriums zur Herstellung von Feuer= und 
Spielzeugen wird als unerlaubter Zweck erklärt. 
d. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 30. März 1918, betreffend Absatz von Obstweinen. 
Nachstehende in Nr. 71 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung 
G. m. b. H. zu Berlin vom 18. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
BWekanntmachung. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und 
Obst vom 23. Januar 1918 (REl. S. 46) wird bestimmt: 
1 
8 1. 
Obstweine (auch Rhabarberwein) des Jahrgangs 1917 dürfen unter den nach- 
stehend festgesetzten Bedingungen abgesetzt werden. 
Die Absatzpreise dürfen keinen im Verhältnis zu den Gestehungskosten oder den 
Einstandspreisen übermäßigen Gewinn enthalten. Bestrafungen auf Grund der Be- 
kanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R#l. S. 467) 
werden durch Innehaltung der Preisbestimmungen dieser Bekanntmachung nicht aus- 
geschlossen.
	        
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