Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Ist  an  einem  der  vorstehend  genannten  Plätze  ein  Wasserstand  eingetreten,  bei  welchem
die  Abfahrt  der  Flöße  nicht  gestattet  sein  würde,  so  müssen  die  an  diesem  Platz  ankommenden
Flöße  an  der  nächsten  geeigneten  Liegestelle  beilegen.

8.  Verhalten  in  Fällen  des  Festfahrens,  Versinkens  oder  der  Manövrierunfähigkeit.
§  23.

1.  Der  Führer  eines  Schiffes,  das  zu  sinken  droht  oder  manövrierunfähig  geworden
ist,  ist  verpflichtet,  mit  seinem  Schiffe  sobald  als  möglich  aus  dem  Fahrwasser  zu  weichen.

2.  Ist  ein  Schiff  oder  ein  Floß  im  Strom  festgefahren  oder  gesunken,  so  hat  dessen
Führer  an  einer  stromaufwärts  gelegenen,  mindestens  5  km  entfernten  geeigneten  Stelle  am
Rhein,  und,  falls  innerhalb  dieser  Entfernung  ein  schiffbarer  Nebenfluß  mündet,  auch  an
dem  letzteren  eine  Wahrschau  aufzustellen,  welche  bei  Tage  mit  einer  roten  Flagge,  bei  Nacht
mit  einer  Laterne  mit  rotem  Licht  ausgerüstet  ist  und  anderen  Schiffs=  und  Floßführern
zuruft,  daß  und  wo  ein  Schiff  oder  Floß  festgefahren  oder  gesunken  ist.

Diese  Wahrschau  muß  daselbst  so  lange  verweilen,  bis  sie  benachrichtigt  ist,  daß  jenes
Schiff  oder  Floß  wieder  flott  geworden  oder  daß  auf  die  unter  Ziffer  5  erwähnte  Anzeige
hin  eine  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  ist.

3.  An  den  Stellen,  wo  ein  Schiff  oder  Floß  festgefahren  oder  gesunken  ist,  sollen
Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  in  der  Bergfahrt  nicht  mit  größerer  Kraft  fahren,  als
zur  sicheren  Steuerung  und  zur  Fortbewegung  nötig  ist.  In  der  Talfahrt  müssen  sie  so
lange  als  möglich  mit  stillgestellter  Maschine  durchtreiben.

4.  Jeder  Führer  eines  festgefahrenen  oder  gesunkenen  Schiffes  oder  Floßes  hat  dessen
Liegestelle  bei  Nacht  durch  zwei  senkrecht  übereinander  in  einem  Abstand  von  nicht  weniger
als  0,h50  m  und  von  nicht  mehr  als  1,0  m  hängende  Laternen,  die  obere  mit  rotem,  die
untere  mit  weißem  Licht  zu  bezeichnen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Lichter  während  der
Nacht  helleuchtend  erhalten  werden.  Die  Laternen  müssen  hinreichend  hoch  und  so  hängen,
daß  das  Licht  von  allen  Seiten  deutlich  sichtbar  ist.

Auf  ganz  unter  Wasser  gesunkene  Schiffe  oder  Flöße  muß  von  dem  Führer  ein  Nachen
oder  eine  schwimmende  Bake  mit  den  zwei  vorerwähnten  in  gleicher  Weise  aufzuhängenden
Laternen  gelegt  und  erhalten  werden.

Befindet  sich  die  Liegestelle  eines  ganz  unter  Wasser  gesunkenen  Schiffes  oder  Floßes
seitlich  von  dem  angebrachten  Nachen,  so  ist  an  derjenigen  Seite,  an  welcher  das  Fahrwasser
nicht  frei  ist,  eine  zweite  Laterne  mit  rotem  Licht  von  der  nämlichen  Lichtstärke  wie  die
erste  zu  führen.

Das  seitliche  Anbringen  des  Nachens  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  der  Wasserstand
das  Anbringen  über  dem  gesunkenen  Schiff  oder  Floß  nicht  zuläßt.