484 Nr. 66. 1918.
II.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 an die
Witwen aus der Kasse Unseres Witwen-Instituts bereits vorschüssig gezahlten
laufenden Kriegsbeihilfen fallen dieser Kasse zur Last.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Nr. 16.) Verordnung vom 30. März 1918 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 21. November 1917, betreffend Vorschriften
über Krankheitserreger.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit. weiland Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen unter Aufhebung der Bekannt-
machung Unseres Ministeriums, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, vom
18. Februar 1905 (Rbl. Amtl. Beil. 1905 Nr. 10) und Unserer Verordnung
vom 27. Dezember 1905 (Rbl. 1906 Nr. 2) zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 21. November 1917, betreffend Vorschriften
über Krankheitserreger (Rl. 1917 Nr. 208), was folgt:
81.
Unser Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, das die
Funktionen der in den §§ 1 und 5 genannten Landeszentralbehörde ausübt, ist
auch zuständige Behörde im Sinne des § 1, Abs. 3 der Vorschriften.
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 der Vorschriften ist die Ortsobrig-
keit; wenn es sich um die Untersagung der Tätigkeit in staatlichen Kranken-
häusern und Anstalten, der Tätigkeit der staatlich bestellten Arzte und Tierärzte
oder der Tätigkeit mit dem in § 1 der Vorschriften genannten Material handelt,
Unser Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten. Zuständige Be-
hörde im Sinne der 88 2, 3 und 4 der Vorschriften ist die Ortsobrigkeit.