Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  119.

1  Die  Disziplinargerichte  sind:
1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern;
2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.
2.  Die  Disziplinarkammern  führen  die  Bezeichnung  „Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche
  Beamte“,  der  Disziplinarhof  die  Bezeichnung  „Disziplinarhof  für  nichtrichterliche  Beamte“.

Artikel  120.

1  Am  Sitze  jedes  Oberlandesgerichts  wird  eine  Disziplinarkammer  errichtet.

2.  Die  Disziplinarkammer  besteht  aus  einem  Präsidenten,  den  Mitgliedern  und  stellvertretenden
  Mitgliedern  der  bei  demselben  Oberlandesgerichte  gebildeten  Disziplinarkammer
für  richterliche  Beamte,  ferner  je  zwei  bis  sechs  Beamten  aus  dem  Geschäftkreise  jedes
Ministeriums  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Stellvertretern.  Diese  Beamten  und  ihre
Stellvertreter  müssen  unwiderrufliche  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  6  Abs.  1  bis  4  sein;
sie  werden  vom  König  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Hauptamts  ernannt.

:  Präsident  der  Disziplinarkammer  ist  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts.  Im  Verhinderungsfalle
  wird  dieser  durch  den  Senatspräsidenten  und,  wenn  mehrere  Senatspräsidenten
vorhanden  sind,  durch  den  dienstältesten,  bei  gleichem  Dienstalter  durch  den  der  Geburt  nach
ältesten  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts  vertreten.

Artikel  121.

1  Die  Disziplinarkammer  entscheidet  mit  Einschluß  des  Präsidenten  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern.

2  Bei  der  Entscheidung  müssen  außer  dem  Präsidenten  zwei  Mitglieder  oder  stellvertretende
Mitglieder  der  Disziplinarkammer  für  richterliche  Beamte  mitwirken;  die  beiden  anderen
Mitglieder  werden  dem  Geschäftskreise  des  Ministeriums  entnommen,  dem  der  beschuldigte
Beamte  untersteht,  und,  wenn  sich  das  Verfahren  gegen  Beamte  aus  dem  Geschäftskreise
mehrerer  Ministerien  richtet,  dem  Geschäftskreise  dieser  Ministerien.

8  Die  Zusammensetzung  der  Disziplinarkammer  erfolgt  durch  den  Präsidenten.

Artikel  122.

1.  Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirk  der  Beschuldigte
zur  Zeit  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  seinen  Amtssitz  hat,  und,  wenn  dieser
anßerhalb  Bayerns  sich  befindet,  die  Disziplinarkammer  in  München.

2  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern
entscheidet  der  Disziplinarhof.