524 Nr. 68. 1918.
(6) Bekanntmachung vom 5. April 1918, betreffend Abhaltung von Kriegs-
reifeprüfungen hinter den Fronten.
Zur Abhaltung von Kriegsreifeprüfungen (nach der „Ordnung der Reife-
prüfung für Kriegsteilnehmer“ Rbl. 1917 Nr. 64) hinter den Fronten
sind von den Königlich Preußischen Provinzialschulkollegien in Koblenz, Königs-
berg, Posen und Breslau Kommissionen gebildet worden. Diese Preußischen
Kommissionen sind bereit, auch Kriegsteilnehmer mecklenburgischer Staats-
angehörigkeit zu prüfen, ohne daß es in jedem einzelnen Falle der vor-
herigen Erlaubnis der Heimatbehörde zur Ablegung der Reifeprufung vor
einer Preußischen Kommission bedarf (Zifser 6 der Vereinbarung der Bundes-
regierungen vom 22. Oktober 19009 über die gegenseitige Anerkennung der
Reifezeugnisse).
Zugelassen werden können solche jungen Leute, die auf der Schule
mindestens die Reife für Unterprima erlangt haben. Meldungen werden
durch Vermittlung der militärischen Vorgesetzten auf dem Dienstwege dem
zuständigen Königlichen Provinzialschulkollegium übersandt.
Auch Meldungen zur Ablegung von Notschlußprüfungen hinter den
Fronten können auf dem bezeichneten Wege eingereicht werden.
Schwerin, den §. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom B. April 1918
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 15. März d. Is. über den
Verkehr mit, landwirtschaftlichen Grundstücken — Nr. 66 des Regierungs-
Blattes — muß es S. 486 unter Ziffer IV im Eingang ftatt „Für ver-
pachtete Grundstücke“ heißen: „Für vererb pachtete Grundstücke“.