Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  69  1918.  527

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1918,  betreffend  Schutz  der  Saat  und  Ernte
1918  bei  Flugzeuglandungen.

„Schützt  Saat  und  Ernte  1918“.

Das  stellvertretende  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  ersucht
um  Bekanntgabe  des  Folgenden:
„Wer  bei  der  Landung  eines  Flugzeuges  auf  oder  in  der  Nähe
von  bestellten  Feldern  durch  deren  Betreten  Flurschaden  verursacht,
gefährdet  die  für  die  Volksernährung  erforderliche  Bereitstellung
von  Brotgetreide  und  schädigt  damit  das  Vaterland.  Die  Namen
der  Betreffenden  sind  von  den  Besitzern  der  Felder  oder  von  ihren
Vertretern  sowie  von  dem  Wach=  oder  Absperrkommando  festzustellen
und  zwecks  Schadenersatzes  oder  Bestrafung  zu  melden“.
Ergänzend  wird  zur  Warnung  bemerkt,  daß  ein  Zuwiderhandeln  gegen
diese  Anordnungen  mit  Gefängnisstrafe,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft  wird  (§  Pb  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915).
Die  Lehrer  haben  in  den  Schulen  die  Schulkinder  auf  das  Verbot  hinzuweisen.


Schwerin,  den  12.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1918,  betreffend  Versorgung  der  in  der
Kriegswirtschaft  tätigen  bürgerlichen  Personen  sowie  der  Hilfsdienstpflichtigen.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  30.  März
d.  Is.,  betreffend  Versorgung  der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen  bürgerlichen
Personen  sowie  ber  Hilfsdienstpflichtigen,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
diesseitigen  Bekanntmachungen  vom  31.  August  1016  und  vom  13.  Juni