Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

544 Nr. 72. 1918. 
§ 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) 
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Maimeldekarten 
erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts= oder Bezirks- 
kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn 
auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von 1.— 4 
für ein Heft zu 4 Karten zusammen mit den zugehörigen 4 Reichs-Jahres-Meldekarten 
beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und, 
§ 5 II und § 92) sind dort zusammen mit der zugehörigen Reichs-Jahres-Meldekarte 
für 0,25 JK¾ das Kartenpaar erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden 
Betrieb die Meldungen gesondert?) erfolgen. 
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe 
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Melde- 
pflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen 
gehört,-ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Be- 
triebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe ange- 
wiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbraucher- 
gruppen zu durchkreuzen. 
5 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte 
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleit- 
schreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen 
Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
& 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist. hat sie ohne Verzug 
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben ), bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupt- 
lieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt. Brikettfabrik) oder, wenn es einem 
Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über- 
lassen hat. dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe 
von mehreren Vorlieferern bezieht 4#), so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage 
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der 
neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der ur- 
schriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 
aydie auf diese Karte entfallende Menge, 
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und 
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf- 
*)undszwar jedesmal zusammen'’mit der beiliegenden Reichs-Jahres-Meldekarte. „% 
azu#l a- und zwar jedesmal zusammen mit der'beiliegenden Reichs-Jahres-Meldekarte oder ihrer 
öschrift. 
h siehe auch § 31 der Bekanntmachung, betreffend Reichs-Jahres-Meldekarte.
	        
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