Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

544  Nr.  72.  1918.

§  7.  Art  der  Meldung.

1.  Die  Meldungen,  die  mit  deutlicher  Namensunterschrift  (Firmenunterschrift)
des  Meldepflichtigen  versehen  sein  müssen,  dürfen  nur  auf  amtlichen  Maimeldekarten
erstattet  werden,  die  jeder  Meldepflichtige  bei  der  zuständigen  Orts=  oder  Bezirkskohlenstelle,
  beim  Fehlen  einer  solchen  bei  der  zuständigen  Kriegswirtschaftsstelle,  wenn
auch  diese  fehlt,  bei  der  zuständigen  Kriegsamtsstelle,  gegen  eine  Gebühr  von  1.—  4
für  ein  Heft  zu  4  Karten  zusammen  mit  den  zugehörigen  4  Reichs-Jahres-Meldekarten
beziehen  kann.  Auch  die  etwa  noch  weiter  erforderlichen  Meldekarten  (siehe  §  513  und,
§  5  II  und  §  92)  sind  dort  zusammen  mit  der  zugehörigen  Reichs-Jahres-Meldekarte
für  0,25  JK¾  das  Kartenpaar  erhältlich.

2.  Hat  ein  Meldepflichtiger  Betriebe  an  verschiedenen  Orten,  so  müssen  für  jeden
Betrieb  die  Meldungen  gesondert?)  erfolgen.

3.  Jeder  Meldepflichtige  hat  die  für  ihn  in  Frage  kommende  Verbrauchergruppe
(Vorderseite  der  Karte)  durch  Durchkreuzen  kenntlich  zu  machen.  Falls  ein  Meldepflichtiger
  nach  der  Art  seines  gewerblichen  Betriebes  zu  mehreren  Verbrauchergruppen
gehört,-ist  maßgebend,  zu  welcher  Verbrauchergruppe  der  wesentlichste  Teil  seines  Betriebes
  gehört.  Ist  ihm  vom  Reichskohlenkommissar  eine  Verbrauchergruppe  angewiesen
  worden,  so  hat  er  diese  zu  durchkreuzen.  Es  ist  unzulässig,  mehrere  Verbrauchergruppen
  zu  durchkreuzen.

5  8.  Meldung  im  Falle  der  Annah  weigerung  der  Meldekarten  durch  Lieferer.

Wenn  ein  Meldepflichtiger  keinen  Lieferer  zur  Annahme  seiner  Meldekarte  bereit
findet,  so  hat  er  neben  der  für  den  Reichskommissar  in  Berlin  bestimmten  Meldekarte
auch  die  für  den  Lieferer  bestimmte  dem  Reichskommissar  in  Berlin  mit  einem  Begleitschreiben
  einzusenden,  in  dem  anzugeben  ist,  warum  die  Meldekarte  nicht  an  einen
Lieferer  weitergegeben  wurde,  und  welcher  Lieferer  vorgeschlagen  wird.

&  9.  Weitergabe  der  Meldungen  durch  die  Lieferer.

1.  Jeder  Lieferer,  dem  eine  Meldekarte  zugegangen  ist.  hat  sie  ohne  Verzug
seinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben  ),  bis  sie  zu  dem  „Hauptlieferer“  gelangt.  Hauptlieferer
  ist  das  liefernde  Werk  (Zeche,  Koksanstalt.  Brikettfabrik)  oder,  wenn  es  einem
Dritten  (Verkaufskartell  oder  Handelsfirma)  den  Alleinvertrieb  seiner  Produktion  überlassen
  hat.  dieser  Dritte.

2.  Falls  ein  Lieferer  (Händler)  die  in  einer  Meldekarte  aufgeführten  Brennstoffe
von  mehreren  Vorlieferern  bezieht  4#),  so  gibt  er  nicht  die  urschriftliche  Meldekarte  weiter,
sondern  verteilt  deren  Inhalt  auf  soviel  neue  Meldekarten,  wie  Vorlieferer  in  Frage
kommen.  Letztere  hat  er  an  die  einzelnen  Vorlieferer  weiterzugeben.  Die  Mengen  der
neuen  aufgeteilten  Meldekarten  dürfen  zusammen  nicht  mehr  ergeben  als  die  der  urschriftlichen
  Karte.  Jede  neue  Meldekarte  hat:

aydie  auf  diese  Karte  entfallende  Menge,

b)  die  auf  die  anderen  Karten  verteilten  Restmengen  der  urschriftlichen  Karte
mit  Nennung  der  Lieferer  und  der  von  jedem  bezogenen  Einzelmengen  und
Sorten  zu  enthalten.  Die  neuen  Meldekarten  sind  mit  dem  Vermerk  „Auf-*)undszwar

  jedesmal  zusammen'’mit  der  beiliegenden  Reichs-Jahres-Meldekarte.  „%
azu#l  a-  und  zwar  jedesmal  zusammen  mit  der'beiliegenden  Reichs-Jahres-Meldekarte  oder  ihrer
öschrift.

h  siehe  auch  §  31  der  Bekanntmachung,  betreffend  Reichs-Jahres-Meldekarte.