Nr. 72. 1918. 547
einzutragen: in Reihe 9 = 7000 t, in Reihe 10 = 2000 t, d. i. 13.000 weniger 7000
geteilt durch 3). Beginn und Ende der Kampagne sind am Fuße der Karte an der hier-
für vorgesehenen Stelle anzugeben.
§ 3. Meldestellen und Art der Meldung.
I. Die Reichs-Jahres-Meldekarten sind an dieselben Meldestellen einzureichen,
an welche die Mai-Meldekarten gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 1918
665 5 und 6) einzusenden sind. Die Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer hat
derart zu geschehen, daß bei jeder Art von Weitergabe der Mai-Meldekarte eine unver-
änderte Abschrift der Jahres-Meldekarte beizufügen ist (§& 9 a. a. O.).
Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den hierfür ausgegebenen
amtlichen Vordrucken erstattet werden. Die Vordrucke werden zusammen mit den Melde-
karten für den Monat Mai gegen eine Gebühr von 0,75 Mark für 4 gleichzeitig be-
zogene Karten von den für die Ausgabe der monatlichen Meldekarten zuständigen
Stellen (§ 7,1 der Bekanntmachung vom 15. April 1918) ausgegeben. Auch die etwa
weiter noch erforderlichen Karten sind dort einzeln für 0,.20 Mark das Stück erhältlich.
III. Im übrigen sind für die Ausstellung der Reichs-Jahres-Meldekarte die in
der Bekanntmachung vom 15. April 1918, § 72 und 3 für die Mai-Meldekarten ge-
troffenen Bestimmungen maßgebend.
§ 4. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit den in § 91 und 2
der Bekanntmachung vom 15. April 1918 vorgesehenen Strafen bestraft.
§5 5. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Krast.
Berlin, den 16. April 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stut..
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