Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Nr  158.  1916.  969

Gerst  ist.  Bei  der  Anzeige  des  Geschäftes  sind  die  Gerstenbezugsge
  beschlagnahmt  ist.  Hei  de  mit  inzüreichen.  Dieser  behält  die  Bezugsscheine  als
elag  zurück.  ,  .

.  il  der  Menge  geliefert,  über  die  der  Bezugsschein  lautet,  so  hat
der  #ird  murein  e  die  geliesell-  Menge  in  die  nächst  offene  Nummer  der  jedem
Gerstenbezugsschein  angehängten  Teilbescheinigungen  einzutragen.  çn  Die  Teilbescheinigungen
  der  rechten  Hälfte  sind  in  Ubereinstimmung  mit  denen  der  linken  Hälfte  auszufüllen,
  alsdann  abzutrennen  und  als  Belag  zurückzubehalten.  #  *

Die  in  einem  Monat  zurückbehaltenen  Bezugsscheine  oder  Teilbescheinigungen  von
solchen  sind  mit  der  Gerstenbestandsanzeige  für  diesen  Monat  der  Reichsfuttermittelstelle
einzureichen.  »  »

6.  Wollen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  denen  ein
Kontingent  gegeben  ist,  nach  §  6  Abs.  2  der  Verordnung  selbstgebaute  Gerste  im
eigenen  Betriebe  verarbeiten,  so  haben  sie  sich  eine  Bescheinigung  ihres  Kommunalverbandes
  darüber  zu  verschaffen,  daß  sie  die  zu  verarbeitende  Gerstenmenge  selbst  geerntet
  haben,  und  unter  Vorlegung  dieser  Bescheinigung  vor  Beginn  der  Verarbeitung
Bezugsscheine  über  die  entsprechende  Menge  Gerste  von  der  Reichs-Gerstengesellschaft
m.  b.  H.  zu  erfordern.  Demnächst  sind  die  Bezugsscheine  dem  Kommunalverbande  einzureichen.


Mit  den  Bezugsscheinen  ist  in  der  zu  Ziffer  5  vorgeschriebenen  Weise  zu  verfahren.

7.  Beim  Ankauf  der  Gerste  durch  die  Aufkäufer  der  Reichs-Gerstengesellschaft
m.  b.  H.  dürfen  die  jeweilig  von  dem  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  festgesetzten
  Preise  nicht  überschritten  werden.

8.  Nur  die  durch  Bezugsscheine  oder  Teilbescheinigungen  belegten  Mengen
werden  dem  Kommunalverbande  nach  §§  22  und  24  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1916
als  an  vrritbe  mit  Kontingent  geliefert  auf  die  von  ihm  abzuliefernden  Mengen
angerechnet.

Dr.  Mehnert.

(60)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Briefschmuggelverbot
und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  überschreiten  der  Reichsgrenze.


In  der  mit  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916  (Khl.  Nr.  93)  veröffentlichten
  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals,  betreffend
„Briesschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Überschreiten
  der  Reichsgrenze“  vom  2.  Juli  1916  ist  am  Schlusse  des  ersten  Abaren

  des  §  2  nach  den  Worten  „Wiedergaben  von  Gegenständen“  hinzuzu-