Nr 158. 1916. 969
Gerst ist. Bei der Anzeige des Geschäftes sind die Gerstenbezugsge
beschlagnahmt ist. Hei de mit inzüreichen. Dieser behält die Bezugsscheine als
elag zurück. , .
. il der Menge geliefert, über die der Bezugsschein lautet, so hat
der #ird murein e die geliesell- Menge in die nächst offene Nummer der jedem
Gerstenbezugsschein angehängten Teilbescheinigungen einzutragen. çn Die Teilbescheinigungen
der rechten Hälfte sind in Ubereinstimmung mit denen der linken Hälfte auszufüllen,
alsdann abzutrennen und als Belag zurückzubehalten. # *
Die in einem Monat zurückbehaltenen Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen von
solchen sind mit der Gerstenbestandsanzeige für diesen Monat der Reichsfuttermittelstelle
einzureichen. » »
6. Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein
Kontingent gegeben ist, nach § 6 Abs. 2 der Verordnung selbstgebaute Gerste im
eigenen Betriebe verarbeiten, so haben sie sich eine Bescheinigung ihres Kommunalverbandes
darüber zu verschaffen, daß sie die zu verarbeitende Gerstenmenge selbst geerntet
haben, und unter Vorlegung dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung
Bezugsscheine über die entsprechende Menge Gerste von der Reichs-Gerstengesellschaft
m. b. H. zu erfordern. Demnächst sind die Bezugsscheine dem Kommunalverbande einzureichen.
Mit den Bezugsscheinen ist in der zu Ziffer 5 vorgeschriebenen Weise zu verfahren.
7. Beim Ankauf der Gerste durch die Aufkäufer der Reichs-Gerstengesellschaft
m. b. H. dürfen die jeweilig von dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes festgesetzten
Preise nicht überschritten werden.
8. Nur die durch Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen belegten Mengen
werden dem Kommunalverbande nach §§ 22 und 24 der Verordnung vom 6. Juli 1916
als an vrritbe mit Kontingent geliefert auf die von ihm abzuliefernden Mengen
angerechnet.
Dr. Mehnert.
(60) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend Briefschmuggelverbot
und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim überschreiten der Reichsgrenze.
In der mit Bekanntmachung vom 17. Juni 1916 (Khl. Nr. 93) veröffentlichten
Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals, betreffend
„Briesschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim Überschreiten
der Reichsgrenze“ vom 2. Juli 1916 ist am Schlusse des ersten Abaren
des § 2 nach den Worten „Wiedergaben von Gegenständen“ hinzuzu-