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IV. Zu den Ersatzlebensmitteln im Sinne der Verordnung gehören danach unter
anderen folgende Gruppen von Mitteln:
Fleischersatzmittel,
Würste, Sülzen und Puddinge
aus Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch, Geflügelfleisch, Robbenfleisch,
Fischen, Muscheln, Krustentieren,
Fleischextraktersatzmittel,
Würzen,
Brühwürfel,
Sülzewürfel und -pulver,
Tunkewürfel und -pulver,
Suppen in trockner Form,
Ei-Ersatzmittel,
Butterpulver,
Kunstspeisefett,
Ersatzmittel zum Brotaufstrich,
Milchpulver mit Zusätzen,
Schlagsahneersatzmittel,
Käseersatzmittel,
Käsegeschmackmittel,
Backpulver,
Speisepulver,
Puddingpulver,
Paniermehl-Ersatzmittel,
Kunsthonig,
Pulver, Extrakte und Essenzen zur Bereitung von Kunsthonig,
Künstliche Marmeladen, Gelees und Muse,
Extrakte und Essenzen zur Bereitung von Marmelade, Gelee oder
Fruchtaroma in Form von Pulver oder Essenz,
Fruchtsäfte,
Limonaden und zu ihrer Herstellung bestimmte Gemische (Sirupe
u. „
Vanillinpulver,
Sonstige Aromapulver,
Gewürzersatzmittel,
Gestreckte Gewürze,
Gewürzwürfel,
Sogenannte Nährsalze und mit solchen zubereitete Lebensmittel,
Speiseölersatzmittel,
Salatwürzen, Salattunken,
Fertige Tunken,
Kaffee-Ersatzmittei,
Tee-Ersatzmittel,
Kakaoersatzmittel,