Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

1.  Gesetz,  betreffend  den  Staatshaushalt.  Vom  11.  Mai  1898.  89

 

1)  wenn  in  den  Etats  die  Besoldungen  für  diese  Kategorie
nach  einem  Durchschnittssatz  für  jede  Stelle  ausgebracht
sind,  der  Betrag  dieses  Durchschnittssatzes,

2)  wenn  die  Besoldungen  nach  Dienstaltersstufen  geregelt  sind,
der  Betrag  der  Mindestbesoldung  dieser  Kategorie

in  den  Etats  als  künftig  wegfallend  zu  bezeichnen.

Bleibt  in  dem  Falle  zu  1  bei  einer  Stellenerledigung  die  dadurch
  frei  werdende  Besoldung  hinter  dem  Durchschnittssatze  zurück,
so  ist  der  an  dem  letzteren  fehlende  Betrag  einzuziehen,  sobald  und
insoweit  später  über  die  Mindestbesoldung  hinausgehende  Beträge
zur  Erledigung  kommen.

In  dem  Falle  zu  2  ist  bei  einer  Stellenerledigung  der  Betrag
der  thatsächlich  frei  werdenden  Besoldung  einzuziehen.

.  36.

Verausgabte  Beträge,  welche  der  Staatskasse  zurückerstattet
werden,  sind,  wenn  die  Zurückerstattung  erfolgt,  solange  die  betreffenden
  Fonds  noch  offen  sind,  von  der  Ausgabe  bei  den  letzteren
wieder  abzusetzen,  bei  späterer  Zurückerstattung  aber  als  Einnahmen
zu  verrechnen.

§.  37.

Alle  Verträge  für  Rechnung  des  Staates  müssen  auf  voraufgegangene
  öffentliche  Ausbietung  gegründet  sein,  sofern  nicht  Ausnahmen
  durch  die  Natur  des  Geschäfts  gerechtfertigt  oder  durch  den
zuständigen  Minister  für  den  einzelnen  Fall  oder  für  bestimmte
Arten  von  Verträgen  zugelassen  werden.

Mit  Beamten,  welche  die  Verwaltung  selbst  führen,  oder  an
derselben  betheiligt  sind,  dürfen  in  Bezug  auf  diese  Verwaltung
Verträge  nicht  abgeschlossen  werden.  Ausnahmen  dürfen  nur  durch
den  zuständigen  Minister  zugelassen  werden.

Die  von  den  Behörden  rechtsgültig  abgeschlossenen  Verträge
dürfen  zum  Nachtheil  des  Staates  nachträglich  weder  aufgehoben
noch  abgeändert  werden.  Ausnahmen  sind  mit  Königlicher  Genehmigung
  zulässig  und  bedürfen,  wenn  der  abgeschlossene  Vertrag  der
Genehmigung  des  Landtages  unterlegen  hat,  auch  der  Zustimmung
des  letzteren.

g.  38.

Defekte  dürfen,  abgesehen  von  der  Unmöglichkeit  der  Einziehung,
  nur  auf  Grund  einer  durch  Königliche  Bestimmung  ertheilten
  Ermächtigung  niedergeschlagen  werden.  (Vergl  §.  17  des
Gesetzes  vom  27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung  und  die
Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer,  Gesetz-Samml.  S.  278.)

S.  86.