608 Nr. 78. 1918.
Gesamtmenge schnellstens auszuliefern. Es darf keiner der Bezirksstellen eine größere
Menge geliefert werden als ihr nach der Bekanntgabe der Reichsbekleidungsstelle zukommt;
Lieferungen an andere Stellen als Bezirksstellen sind verboten. "
– 5.
Zusammensetzung der Senbungen.
Die Sendungen an die einzelnen Bezirksstellen haben aus gleichmäßigen Einzelpackungen
zu bestehen, von denen jede 100 Kärtchen zu 25 Metern oder 100 Rörlhen
u 20 Metern oder 100 Knäuelchen zu 20 Metern enthalten muß. Jede Sendung an die
ezirksstellen soll möglichst die pleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung
der Garnnummern auf die einzelnen Farben son in jeder Sendung eine möglichst
gleichmäßige sein. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften keine Anwendung.
II. Verteilung auf die Bedarfsstellen.
8 6.
Bezugsausweise für die Verbraucher, Eintragung in die Kundenliste.
Diie Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingeng der gemäß § 1 Absatz 2.
erstatteten Mitteilung die auf sie entfallenden Mengen an Leinennähzwirn auf die einzelnen
Bedarfsstellen ihres Bezirkes (§ 7) berechnungsmäßig zu verteilen.
Sie haben zu diesem Zwecke zunächst festzustellen, welche Menge für das laufende
Kalenderdiertellahr auf den einzelnen Verbraucher ihres Bezirkes entfallen soll. Ez
sind nur solche Verbraucher zu berücksichtigen, die nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen
Leze und durch besonders starke Inanspruchnahme ihrer Kleidung (z. B. durch schwere
Arbeit) Leinennähzwirn zur Instandhaltung der Kleidung besonders nötig haben. Mehr
als ein Wickel (Röllchen, Knäuelchen) darf einem Verbraucher nicht zugewiesen werden.
Die Kommunalverbände haben jedem der gemäß Absatz 2 berücksichtigten Verbraucher
einen Bezugsausweis auszuhändigen, der nur für den Bezirk des betreffenden
Kommunalverbandes gültig sein darf. Aus dem Bezugsausweise muß hervorgehen, für
welche Menge (Wickel, Röllchen, Knäuelchen) er gilt. Im übrigen bleibt es den Kommsderbänden
überlassen, nähere Bestimmungen über die Form des Bezugsausweises
zu treffen. '
Die Verbraucher haben sich auf Grund des Bezugsausweises binnen einer vom
Kommunalverbande zu bestimmenden Frist bei einem vom Kommunalverbande als Bedarfsstelle
anerkannten Kleinhändler in eine Kundenliste eintragen und den Bezugsausweis
von dem Kleinhändler abstempeln zu lassen; an Stelle des Stempels genügt
handschriftliche Angabe der Firma des Kleinhändlers. Die Kleinhändler haben die
Kundenliste binnen einer vom Kommunalverbande zu bestimmenden Frist bei diesem
einzureichen und eine Abschrift zurückzubehalten.