Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

608  Nr.  78.  1918.

Gesamtmenge  schnellstens  auszuliefern.  Es  darf  keiner  der  Bezirksstellen  eine  größere
Menge  geliefert  werden  als  ihr  nach  der  Bekanntgabe  der  Reichsbekleidungsstelle  zukommt;
  Lieferungen  an  andere  Stellen  als  Bezirksstellen  sind  verboten.  "

–  5.
Zusammensetzung  der  Senbungen.

Die  Sendungen  an  die  einzelnen  Bezirksstellen  haben  aus  gleichmäßigen  Einzelpackungen
  zu  bestehen,  von  denen  jede  100  Kärtchen  zu  25  Metern  oder  100  Rörlhen
u  20  Metern  oder  100  Knäuelchen  zu  20  Metern  enthalten  muß.  Jede  Sendung  an  die
ezirksstellen  soll  möglichst  die  pleiche  Menge  in  schwarz  und  weiß  enthalten.  Die  Verteilung
  der  Garnnummern  auf  die  einzelnen  Farben  son  in  jeder  Sendung  eine  möglichst
  gleichmäßige  sein.  Auf  die  Einzelpackungen  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.


II.  Verteilung  auf  die  Bedarfsstellen.

8  6.
Bezugsausweise  für  die  Verbraucher,  Eintragung  in  die  Kundenliste.

Diie  Kommunalverbände  haben  unverzüglich  nach  Eingeng  der  gemäß  §  1  Absatz  2.
erstatteten  Mitteilung  die  auf  sie  entfallenden  Mengen  an  Leinennähzwirn  auf  die  einzelnen
  Bedarfsstellen  ihres  Bezirkes  (§  7)  berechnungsmäßig  zu  verteilen.

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  zunächst  festzustellen,  welche  Menge  für  das  laufende
Kalenderdiertellahr  auf  den  einzelnen  Verbraucher  ihres  Bezirkes  entfallen  soll.  Ez
sind  nur  solche  Verbraucher  zu  berücksichtigen,  die  nach  ihrer  wirtschaftlichen  und  sozialen
Leze  und  durch  besonders  starke  Inanspruchnahme  ihrer  Kleidung  (z.  B.  durch  schwere
Arbeit)  Leinennähzwirn  zur  Instandhaltung  der  Kleidung  besonders  nötig  haben.  Mehr
als  ein  Wickel  (Röllchen,  Knäuelchen)  darf  einem  Verbraucher  nicht  zugewiesen  werden.

Die  Kommunalverbände  haben  jedem  der  gemäß  Absatz  2  berücksichtigten  Verbraucher
  einen  Bezugsausweis  auszuhändigen,  der  nur  für  den  Bezirk  des  betreffenden
Kommunalverbandes  gültig  sein  darf.  Aus  dem  Bezugsausweise  muß  hervorgehen,  für
welche  Menge  (Wickel,  Röllchen,  Knäuelchen)  er  gilt.  Im  übrigen  bleibt  es  den  Kommsderbänden
  überlassen,  nähere  Bestimmungen  über  die  Form  des  Bezugsausweises
zu  treffen.  '

Die  Verbraucher  haben  sich  auf  Grund  des  Bezugsausweises  binnen  einer  vom
Kommunalverbande  zu  bestimmenden  Frist  bei  einem  vom  Kommunalverbande  als  Bedarfsstelle
  anerkannten  Kleinhändler  in  eine  Kundenliste  eintragen  und  den  Bezugsausweis
  von  dem  Kleinhändler  abstempeln  zu  lassen;  an  Stelle  des  Stempels  genügt
handschriftliche  Angabe  der  Firma  des  Kleinhändlers.  Die  Kleinhändler  haben  die
Kundenliste  binnen  einer  vom  Kommunalverbande  zu  bestimmenden  Frist  bei  diesem
einzureichen  und  eine  Abschrift  zurückzubehalten.