Nr. 79. 1918. 621
sowie die den Offizieren und Beamten im Etappengebiet und in den
besetzten Gebieten aus Kriegsauflagen (Kontributionsmitteln) etwa
gezahlten Verpflegungszuschüsse sind bei der Gegenüberstellung außer
Ansatz. zu lassen. In diesen Fällen ist nur der Ersparniskopfteil an-
usetzen. - · · «
9. t der Familie eines eingezogenen Beamten etwa gewährte Reichs-
familienunterstützung bleibt bei der Gegenüberstellung unberücksichtigt.
10. In Kriegsgefangenschaft geratene Beamte in Offiziersstellungen wer-
den, wenn volle Familienzahlung gewährt wird, wie die sonstigen
militärisch verwendeten Beamten behandelt. Nur wenn nicht die volle
Familienzahlung gewährt wird, sind in der Spalte „Militäreinkom-
men“ einzusetzen: 3/10 der Kriegsbesoldung und die tatsächlich ge-
währte Familienzahlung. Bei anderen kriegsgefangenen Beamten ist
die etwaige Gefangenenlöhnung ganz außer Betracht zu lassen.
Die häusliche Ersparnis ist in allen Fällen hinzuzurechnen.
11. Den Beamten bei den Zivilverwaltungen in den besetzten feindlichen
Gebietsteilen sind die Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungs-
zulagen insoweit zu gewähren, als ihnen nicht ein nach Ziffer 3 er-
rechneter Ersparniskopfteil gegenübersteht. Die von den Zivilverwal-
tungen gezahlten Tagegelder oder Pauschvergütungen bleiben dabei
außer Ansatz. «
-· Beispiel 1:
Unterbeamter, Frau und 2 zu berücksichtigende Kinder, Gemeiner,
« mobil oder immobil.
Inm Zivildienst jährlich Im Militärdienst jährlich
Gehalt (Höchstsatz 2200 -) 1400 Gehalt 1400
Kriegsteurungsbeihilsfe 480 „ Kriegslöhnun – „
(Bekanntmachung vom HHäusliche Ersparnis
7. Mai 1917) 1400 3:4— 262,50 4#
Kriegsteuerungszulage 720 M —
Bekanntmachungen vom rund 270 „
25. September 1917
27. April 1918 - —-
2600 M 1670 4
steht sich shlechteremr 390 X, rund 932
und erhält 720 J als Kriegsteuerungszulage
212 (AK als Kriegsteuerungsbeihilfe.