Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  79.  1918.  625

Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  zu  gewährenden  laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen  sind  zugleich
mit  den  den  Beamten  usw.  zustehenden  Gehalten  für  den  entsprechenden
  Zeitraum  zu  zahlen,  erstmalig  unter  Nachzahlung  der  Beträge
für  die  seit  dem  1.  April  1918  abgelaufene  Zeit,  jedoch  unter  Anrechnung
  der  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1917
gezahlten  Beträge.

Die  Auszahlung  hat  nötigenfalls  an  die  zur  Empfangnahme  des

Diensteinkommens  bevollmächtigten  Familienangehörigen  zu  erfolgen.
Im  übrigen  haben  die  Behörden  nach  den  Bekanntmachungen  vom
7.  Mai  1917  und  25.  September  1917/27.  April  1918  zu  verfahren,
in  Zweifelsfällen  —  auch  wegen  etwaiger  Berücksichtigung  der  in
Kriegsgefangenschaft  geratenen  oder  vermißten  Beamten  usw.  —  ist
die  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums  einzuholen.

Schwerin,  den  29.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.