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Nr. 79. 1918. 625
Die auf Grund dieser Bekanntmachung zu gewährenden laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen sind zugleich
mit den den Beamten usw. zustehenden Gehalten für den entsprechenden
Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge
für die seit dem 1. April 1918 abgelaufene Zeit, jedoch unter Anrechnung
der auf Grund der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917
gezahlten Beträge.
Die Auszahlung hat nötigenfalls an die zur Empfangnahme des
Diensteinkommens bevollmächtigten Familienangehörigen zu erfolgen.
Im übrigen haben die Behörden nach den Bekanntmachungen vom
7. Mai 1917 und 25. September 1917/27. April 1918 zu verfahren,
in Zweifelsfällen — auch wegen etwaiger Berücksichtigung der in
Kriegsgefangenschaft geratenen oder vermißten Beamten usw. — ist
die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen.
Schwerin, den 29. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.