Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 1. Februar 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851,
des dazu ergangenen Abänderungsgesetzes vom 11. Dezember 1915, sowie des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird für den Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes angeordnet:
51.
Die 8§ 1, 2 und 3 der Polizeiverordnung vom 5. November 1915 — Abt. 2 Nr. 54426.—
werden aufgehoben.
2
Jugendliche, d. h. diejenigen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur
in Begleitung von Eltern, Erziehern oder deren Vertretern
1. Wirtshäuser besuchen,
2. Alkohol enthaltende Getränke zu sich nehmen oder rauchen.
83. „ .·
Gastwirte oder deren Vertreter dürfen den Wirtshausbesuch von Jugendlichen nicht dulden.
Die Verabfolgung von Alkohol enthaltenden Getränken und Tabak, an Jugendliche ist untersagt.
84.
Jugendliche, d. h. diejenigen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine
Lichtspielschaubühnen, Singspielhallen, Tingeltangel und dergleichen besuchen.
Die Inhaber, deren Vertreter und Angestellte von Lichtspielschaubühnen, Singspielhallen, Tingeltangel
und dergleichen dürfen den Besuch Jugendlicher nicht anle huen, Singspielhallen, Ting
r 5 5.
Politisch und sittlich anstößige Bilder und Stücke, sowie Stücke, welche verdrecherische Hundlungen
zum Hauptgegenstand haben, dürfen in Lichtspielschaubühnen, Singspielhallen, “2 723
nicht aufgeführt werden. Die öffentliche Ankündigung derartiger Stücke, die Anbringung von Plakaten,
die das Straßenbild verunstalten, sowie jede marktschreierische Reklame ist untersagt.
Die Lichtspielschaubühnen, Singspielhallen, Tingeltangel und dergleichen sind spätestens um
11 Uhr abends zu schließen. Die örtlichen Polizeibehörden sind befugt, eine seen Scliehung anzuordnen.
Wo eine solche ietzt bereits angeordnet ist, bleibt sie bestehen. Die für den Schluß der Lichtspielschaubühnen
usw. maßgebende Stunde gilt auch für alle zugehörigen, dem Publikum zugänglichen
Neben= insbesondere Schankwirtschaftsräume, soweit nicht von den örtlichen Polizeibehörden Ausnahmen
zugelassen werden. "«· ' '«« «""·-«.
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