Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  1.  Februar  1916.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851,
des  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915,  sowie  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850  wird  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes  angeordnet:

51.

Die  8§  1,  2  und  3  der  Polizeiverordnung  vom  5.  November  1915  —  Abt.  2  Nr.  54426.—

werden  aufgehoben.
2

Jugendliche,  d.  h.  diejenigen,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  dürfen  nur
in  Begleitung  von  Eltern,  Erziehern  oder  deren  Vertretern
1.  Wirtshäuser  besuchen,
2.  Alkohol  enthaltende  Getränke  zu  sich  nehmen  oder  rauchen.
83.  „  .·
Gastwirte  oder  deren  Vertreter  dürfen  den  Wirtshausbesuch  von  Jugendlichen  nicht  dulden.
Die  Verabfolgung  von  Alkohol  enthaltenden  Getränken  und  Tabak,  an  Jugendliche  ist  untersagt.
84.
Jugendliche,  d.  h.  diejenigen,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  dürfen  keine
Lichtspielschaubühnen,  Singspielhallen,  Tingeltangel  und  dergleichen  besuchen.
Die  Inhaber,  deren  Vertreter  und  Angestellte  von  Lichtspielschaubühnen,  Singspielhallen,  Tingeltangel
  und  dergleichen  dürfen  den  Besuch  Jugendlicher  nicht  anle  huen,  Singspielhallen,  Ting
r  5  5.
Politisch  und  sittlich  anstößige  Bilder  und  Stücke,  sowie  Stücke,  welche  verdrecherische  Hundlungen
zum  Hauptgegenstand  haben,  dürfen  in  Lichtspielschaubühnen,  Singspielhallen,  “2  723
nicht  aufgeführt  werden.  Die  öffentliche  Ankündigung  derartiger  Stücke,  die  Anbringung  von  Plakaten,
die  das  Straßenbild  verunstalten,  sowie  jede  marktschreierische  Reklame  ist  untersagt.
Die  Lichtspielschaubühnen,  Singspielhallen,  Tingeltangel  und  dergleichen  sind  spätestens  um
11  Uhr  abends  zu  schließen.  Die  örtlichen  Polizeibehörden  sind  befugt,  eine  seen  Scliehung  anzuordnen.
  Wo  eine  solche  ietzt  bereits  angeordnet  ist,  bleibt  sie  bestehen.  Die  für  den  Schluß  der  Lichtspielschaubühnen
  usw.  maßgebende  Stunde  gilt  auch  für  alle  zugehörigen,  dem  Publikum  zugänglichen
Neben=  insbesondere  Schankwirtschaftsräume,  soweit  nicht  von  den  örtlichen  Polizeibehörden  Ausnahmen
zugelassen  werden.  "«·  '  '««  «""·-«.

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