660 Nr. 85. 1918.
II.
Die 88 2, 4, 5 und 6 der Verordnung vom 15. Februar 1905, betreffend
Förderung der Rindviehzucht, werden hiermit aufgehoben, die in den §§ 1, 3, 7,
10, 11, 12 und 13 der genannten Verordnung der Kommission zur Förderung
der Rindviehzucht zugewiesenen Geschäfte sind fortan von dem Ausschusse zur
Förderung der Rindviehzucht zu besorgen.
III.
An Stelle der bisherigen §I§ 2—6 der Verordnung treten folgende Vor-
schriften:
§ 2.
Zur Besorgung der bisher der Kommission zur Förderung der Rindviehzucht
obliegenden Geschäfte wird bei der Landwirtschaftskammer gemäß § 26 der Ver-
ordnung vom 15. Mai 1916, betreffend die Errichtung einer Landwirtschafts-
kammer (Rbl. Nr. 79) ein Sonderausschuß eingesetzt mit der Bezeichnung Aus-
schuß zur Förderung der Rindviehzucht.
Der Geschäftsbetrieb des Ausschusses zur Förderung der Rindviehzucht un-
terliegt neben den Vorschriften dieser Verordnung einer von der Landwirtschafts-
kammer zu beschließenden Geschäftsordnung, welche der Bestätigung durch Unser
Ministerium des Innern bedarf.
83.
Der Ausschuß hat im allgemeinen sich eine möglichste Förderung der In-
beressen der einheimischen Rindviehzucht und Rindviehhaltung angelegen sein zu
assen. ·
Zu seinen Obliegenheiten gehört insbesondere:
1. Die Abgabe von Gutachen über Fragen der Rindviehzucht;
1. die Einbringung eigener Anträge zur Förderung der Rindviehzucht,
3. die Ausübung einer fortlaufenden Aufsicht über die Tätigkeit des
Zuchtinspektors (ugl. §§ 4 und 5),
4. die Gewährung von Geldbeihilfen.
84.
Die Anstellung des Zuchtinspektors erfolgt auf Vorschlag des Ausschusses
durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer. Sein Dienstverhältnis ist ein
rein vertragsmäßiges. Gehalt und Reiseentschädigung erhält er von der Land-
wirtschaftskammer.