Nr. 85. 1918. 661
Der Dienstvertrag mit dem Zuchtinspektor und die ihm zu erteilende Dienst-
anweisung bedürfen der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern.
.
Die bisherigen §§ 7—13 erhalten die Z'#fern 5—11.
Die in den §§ 10 und 11 (alt) der Verordn# begründete Zuständigkeit
Unseres Ministeriums des Innern wird unter entsprechender Abänderung dieser
Bestimmungen dem Vorstande der Landwirtschaftskammer übertragen.
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Landwirtschaftskammer zu leisten.
V.
Die Anlage. A enthält einen Neuabdruck der Verordnung vom 15. Februar
1905 in ihrem vollständigen nunmehrigen, vom 1. Juli 1918 ab n—*
Wortlaut.
Gegeben durch Unser Staatsministerium
Schwerin, den 4. Mai 1918.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großberzogs.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Anlage 4.
Vom 1. Juli 1918 ab. maßgebender Wortlaut der Verordnung vom 15. Fe-
bruar 1905, betreffend die Förderung der Rindviehzucht, nach den durch die Ab-
änderungsverordnung vom 4. Mai 1918 herbeigeführten Veränderungen.
81.
Zur Förderung der Rindviehzucht in Unserem Lande soll, unter Bereitstellung der
Mittel dafür in dem jährlichen Voranschlage der Landesstenerkasse,
1. bei der Landwirtschaftskammer ein Sonderausschuß eingesetzt werden
(5 2 und 3),
2. ein Tierzuchtinspektor angestellt werden (58 4 und
3. bie Gewährung von Geldbeihilfen stattfinden (§6 * .