Ar. 87. 675
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg · Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 14. Mai 1918.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vollzug des Reichsgesetzes über die
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8 April 1917.
I#. Abteilung.
(1.) Bekanntmachung vom 8. Mai 1918, betreffend Vollzug des Reichsgesetzes
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Per-
sonen- und Güterverkehrs (Rl. S. 329) und der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zu diesem Gesetze (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918
S. 21) werden folgende Vorschriften erlassen:
I. Die Erhebung und Verwaltung der Abgaben erfolgt durch die Haupt-
zollämter und Zollämter. Mit der Erhebung der im öffentlichen Güterverkehr
auf Wassersträßen im Wege der Einzelversteuerung zu entrichtenden Abgaben
werden außerdem die nachfolgenden Stellen als Neben-Steuerstellen beauftragt:
A. im Hauptzollamtsbezirk Rostock:
a) die Magistrate zu
Ribnitz, .
Rostock (für die Lösch= und Ladeplätze am Kadamm und im Hafen zu
Rostock und im Hafen zu Warnemünde) und
Schwaan,
b) die Ortsvorstände zu
Althagen,
140