Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 87. 1918. 675 
D. im Hauptzollamtsbezirk Wismar: 
die Ortsvorstände en 
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Kleinen. 
II. Die Überwachung der Abgabenentrichtung bei dem Güterverkehr auf 
den Wasserstraßen liegt außer den Steuerstellen (Hauptzollämtern und Zoll- 
ämtern) und den Neben-Steuerstellen den Zollaufsichtsbeamten, an Orten, die 
nicht Sitz einer Steuerstelle sind, auch den Hafen-, Kanal= und Stromausfsichts- 
beamten, ferner den Ortspolizeibehörden ob. Zuwiderhandlungen gegen die ge- 
setzlichen Bestimmungen sind unter genauer Bezeichnung der Person des Betriebs- 
unternehmers und des Schiffers sowie des Fahrzeugs und der Ladung dem 
Hauptzollamte des Bezirks zur Kenntnis zu bringen. Bei Benutzung der Post 
kann die Mitteilung unter der Angabe „Portopflichtige Dienstsache“ abgesandt 
werden, sofern der Absender nicht zur Versendung „Frei durch Ablösung“ be- 
fugt ist. 
II. Oberbehörde, der alle unter I genannten Steuerstellen unterstehen, 
ist die Oberzolldirektion. 
IV. Die Oberzolldirektion hat die näheren Bestimmungen über den ge- 
schäftlichen Verkehr zwischen den Steuerstellen und den Neben-Steuerstellen, über 
die Kassen= und Buchführung der Neben-Steuerstellen und über ihre Abrechnung 
mit der Zollverwaltung zu treffen. 
V. Die Kassenaufsicht bei den Neben-Steuerstellen liegt der Verwaltung ob, 
der diese Stellen angehören. Den Zollaufsichtsbeamten steht das Recht zur Ein- 
sicht der die Verkehrsabgabe betreffenden Bücher und Belege zu. 
VI. Soweit nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats die oberste. 
Landesfinanzbehörde ihr zustehende Befugnisse anderen Stellen übertragen kann, 
werden diese Befugnisse hiermit auf die Oberzolldirektion übertragen. 
VII. Von den Steuerpflichtigen zu benutzende Vordrucke werden in kleinen 
Mengen von den Steuerstellen unentgeltlich abgegeben, in größeren Mengen von 
den Hauptzollämtern gegen Ersatz der Selbstkosten der Verwaltung, deren Fest- 
stellung der Oberzolldirektion überlassen bleibt. 
VIII. Die Abstempelung der Fahrausweise (8 63 der Ausführungsbestim- 
mungeny erfolgt durch die Hauptzollämter. 
KX. Die Festsetzung der in den. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen 
Vertragsstrafen erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt.
	        
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