Nr. 87. 1918. 675
D. im Hauptzollamtsbezirk Wismar:
die Ortsvorstände en
d uno
Kleinen.
II. Die Überwachung der Abgabenentrichtung bei dem Güterverkehr auf
den Wasserstraßen liegt außer den Steuerstellen (Hauptzollämtern und Zoll-
ämtern) und den Neben-Steuerstellen den Zollaufsichtsbeamten, an Orten, die
nicht Sitz einer Steuerstelle sind, auch den Hafen-, Kanal= und Stromausfsichts-
beamten, ferner den Ortspolizeibehörden ob. Zuwiderhandlungen gegen die ge-
setzlichen Bestimmungen sind unter genauer Bezeichnung der Person des Betriebs-
unternehmers und des Schiffers sowie des Fahrzeugs und der Ladung dem
Hauptzollamte des Bezirks zur Kenntnis zu bringen. Bei Benutzung der Post
kann die Mitteilung unter der Angabe „Portopflichtige Dienstsache“ abgesandt
werden, sofern der Absender nicht zur Versendung „Frei durch Ablösung“ be-
fugt ist.
II. Oberbehörde, der alle unter I genannten Steuerstellen unterstehen,
ist die Oberzolldirektion.
IV. Die Oberzolldirektion hat die näheren Bestimmungen über den ge-
schäftlichen Verkehr zwischen den Steuerstellen und den Neben-Steuerstellen, über
die Kassen= und Buchführung der Neben-Steuerstellen und über ihre Abrechnung
mit der Zollverwaltung zu treffen.
V. Die Kassenaufsicht bei den Neben-Steuerstellen liegt der Verwaltung ob,
der diese Stellen angehören. Den Zollaufsichtsbeamten steht das Recht zur Ein-
sicht der die Verkehrsabgabe betreffenden Bücher und Belege zu.
VI. Soweit nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats die oberste.
Landesfinanzbehörde ihr zustehende Befugnisse anderen Stellen übertragen kann,
werden diese Befugnisse hiermit auf die Oberzolldirektion übertragen.
VII. Von den Steuerpflichtigen zu benutzende Vordrucke werden in kleinen
Mengen von den Steuerstellen unentgeltlich abgegeben, in größeren Mengen von
den Hauptzollämtern gegen Ersatz der Selbstkosten der Verwaltung, deren Fest-
stellung der Oberzolldirektion überlassen bleibt.
VIII. Die Abstempelung der Fahrausweise (8 63 der Ausführungsbestim-
mungeny erfolgt durch die Hauptzollämter.
KX. Die Festsetzung der in den. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen
Vertragsstrafen erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt.