Mr. 89. 681
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 15. Mai 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Kriegs-
ernährungsamtes vom 26. Februar 1918 über Schilfrohr. (2) Bekannt-
machung, betreffend Landsturmmusterung von Angehörigen der öster-
reichisch-ungarischen Monarchie. (3) Bekanntmachung, betreffend Richt-
preise für Obst. (4) Bekanntmachung, betreffend die Bekanntmachung
des Bundesrats über Sicherung der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. Mai 1918 zur Ausführung der Verordnung des
Kriegsernährungsamtes vom 26. Februar 1918 über Schilfrohr.
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom 26. Fe-
bruar 1918 über Schilfrohr (ReBl. S. 95) wird folgendes bestimmt:
J.
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom-
munalverbände (Rbl. Nr. 112), finden Anwendung.
Alls Kommunalverband gilt auch der gesamite Bereich des Großherzogtums,
soweit das Landesfuttermittelamt zu Bützow an Stelle der Gemeinden und Kreis-
behörden die Schilfrohrwerbung in eigener Regie bewirkt und das Schilf in heu-
trockenem oder verholztem Zustande, auch gehäckselt, zur Fütterung an Vieh-
halter des Großherzogtunis abgibt. Das Landesfuttermittelamt kann das im
Bereiche des Großherzogtums wachsende Schilfrohr abernten, sofern nicht der
142