690 Nr. 90. 1918.
Abw. III. Nr. 30 538. Nr. 836. Altona, den 6. Mai 1918.
Bestimmungen,
über den Verkehr in den Seebädern, Kurorten und Sommerfrischen im Bereich
des stellv. IX. Armeekorps.
J.
Die Nordsee-Inseln — außer der Insel Föhr — und die Ostsee-Insel Fehmarn
sind für den Badeverkehr gesperrt. Der Betrieb der übrigen Seebäder, Kurorte und
Sommerfrischen im Korpsbereich wird. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs frei-
egeben.
ges Als Seebäder sind sämtliche an der Küste belegenen Ortschaften, als Kurorte und
Sommerfrischen neben den Orten, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, sämtliche
ländlichen Ortschaften anzusehen.
II. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten.
1. Reichsdeutschen und Angehörigen verbündeter Staaten wird der Aufenthalt
in den freigegebenen Seebädern, Kurorten und Sommerfrischen widerruflich gestattet,
wenn sie im Besitz eines von der Polizeibehörde ihres Wohn= oder Aufenthaltsortes aus-
estellten Ausweises sind, der mit einer Personalbeschreibung und Photographie des
Fn#oobers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift versehen ist und die
amtliche Bescheinigung enthält, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die durch
die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden.
Familien-Ausweise sind unzulässig. Jede über zehn Jahre alte Person bedarf
eines eigenen Ausweises.
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte weisen sich durch eine von ihrer Behörde
ausgestellte Dauer-Ausweiskarte nach angeschlossenem Muster aus. «
2. Ein Ausweis ist für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 24 Stunden
beträgt, erforderlich.
3. Innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die 6 Monate nicht überschreiten
darf, berechtigt der Ausweis zu ein= oder mehrmaligem Besuche des Badeortes.
4. Die Ausweise sind von den Badegästen und Besuchern stets bei sich zu führen.
und den zuständigen Beamten und Militärpersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Unter Padegästen und Besuchern sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die
kpten betreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt
aben.
6. Bei gemeinsam, unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonien), deren
Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veraulaßt wird, genügt für die
minderjährigen Zöglinge an Stelle der Ausweise eine von der Schule oder dem Verein
aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums und Bezeichnung der
Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort und Wohnung), wenn die Erlaubnis des
unterzeichneten Generalkommandos eingeholt ist.