692 Nr. 90. 1918.
V. Besondere Bestimmungen flür
1. Warnemünde:
Für die Bewohner von Rostock, Warnemünde und Umgebung ist ebenfalls zum
Betreten des Gebietes des Ortes Warnemünde, sei es mit der Eisenbahn, auf dem
Wasser= oder Landwege, eine Ausweiskarte mit folgendem Wortlaut erforderlich:
Es wird bescheinigt, daß d durch nebenstehende Photographie
dargestellte,am .. zu .. geborene (Vor= und Zuname),
der die hierunter befindliche Unterschrift eigenhändig vollzogen hat, dentscher
Reichsangehöriger und unverdächtig ist.
Ort: Datum: Stempel: Behörde: ...
Berechtigt zum Ausstellen und Beglaubigen der Ausweiskarten sind die örtlichen
Polizeiämter und für die Landbewohner die Orks= und Gutsobrigkeiten. Kinder bis zu
10 Jahren bedürfen keines besonderen Ausweises.
Für den allgemeinen Verkehr sind gesperrt:
Der Zugang zum Binnenhafen, der Flugplatz, die Ost= und Mittelmole, sowie
zeitweilig die Westmole, auch ist jeglicher Verkehr mit Personenfahrzeugen, wie Ver-
gnügungsdampfern, Segeljachten, Motor= und Ruderbooten usw. außerhalb der Mole
verboten.
Die Benutzung der Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide zwischen Strom
und Flugplatzsperre ist nur in dienstlichen und Geschäftsangelegenheiten gestattet. Die
geschäftliche Tätigkeit ist glanbhaft nachzuweisen. Sämtliche Personen, die diese Land-
straße benutzen oder den Flugplatz selbst betreten wollen, müssen im Besitz des vorge-
schriebenen Ausweises (vgl. Nr. II) sein. ·
Bezüglich der neutralen und feindlichen Ausländer wird auf die Vorschriften zu
Nr. III verwiesen. #
Der Besitz und Gebrauch von photographischen Apparaten und von Ferngläsern
ist für die Bewohner und Besucher von Warnemünde untersagt.
Die jetzigen Bewohner haben Apparate und Ferugläser bei der Polizei gegen
Quittung abzugeben.
Die Apparate und Ferngläser können beim Verlassen des Ortes wieder emp-
fangen werden. O„
Fegliches Photographieren am Strande, der Hafenanlagen, der Kriegsschiffe, des
Flugplatzes mit Umgebung, sowie überhaupt aller der Schiffahrt und den militärischen
Interessen dienenden Anlagen ist verboten.
Von den Bewohnern des Strandweges, der Seestraße, der Straße am Leuchtturm
und am Strom vom Hause 124 bis zum Hause 95 einschließlich, müssen alle nach der
See zu belegenen Fenster durch Abblenden derart verdunkelt werden, daß während der
Dunkelheit kein Lichtschein nach außen hin sichtbar ist.
2. Föhr.
Die Nordseeinsel Föhr ist für den Badebetrieb mit der Maßgabe freigegeben, daß
die Höchstzahl der in den Bädern Wyk. Südstrand und Niblum gleichzeitig zuzulassenden
Badegäste auf zusammen 1800 einschließlich der in ben Erholungsheimen weilenden
Kinder festgesetzt wird.