Nr. 90. 1918. 693
In dem Erholungsheim der Stadt Schöneberg und dem Heim des „Vereins für
Kinderhospize an deutschen Seeküsten“ ausgenommene Kinder sind von der Vorlage
von Ausweisen befreit.
Anfragen wegen des Kuraufenthaltes auf der Iusel Föhr sind an das Bürger-
meisteramt Wyk a. Föhr, an das Gemeindebureau Boldixum für Südstrand, an den
Gemeindevorsteher in Niblum für Niblum zu richten.
VI.
Beschränkung der Aufenthaltszeit, sowie Regelung der Versorgung der Badegäste
bleibt den Landeszentralbehörden vorbehalten.
Schleichhandel und Hamstern wird auf Grund des § 9b des Belagerungsgesetzes
verboten. Badegäste, die beim Versuch des Schleichhandels oder Hamsterns betroffen
bezw. des Schleichhandels oder Hamsterns überführt werden, haben, abgesehen von der
verwirkten gerichtlichen Strafe, Ausweisung aus dem Bade= bezw. Korpsbezirk zu ge-
wärtigen, die seitens der Ortspolizeibehörde sofort beim stellv. Generalkommando zu
beantragen ist.
VII.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
1I1. Dezember 1915 — REBl. S. 813 — bestraft.
6 Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekauntmachung in Kraft.
v. Falk.