Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 90. 1918. 693 
In dem Erholungsheim der Stadt Schöneberg und dem Heim des „Vereins für 
Kinderhospize an deutschen Seeküsten“ ausgenommene Kinder sind von der Vorlage 
von Ausweisen befreit. 
Anfragen wegen des Kuraufenthaltes auf der Iusel Föhr sind an das Bürger- 
meisteramt Wyk a. Föhr, an das Gemeindebureau Boldixum für Südstrand, an den 
Gemeindevorsteher in Niblum für Niblum zu richten. 
VI. 
Beschränkung der Aufenthaltszeit, sowie Regelung der Versorgung der Badegäste 
bleibt den Landeszentralbehörden vorbehalten. 
Schleichhandel und Hamstern wird auf Grund des § 9b des Belagerungsgesetzes 
verboten. Badegäste, die beim Versuch des Schleichhandels oder Hamsterns betroffen 
bezw. des Schleichhandels oder Hamsterns überführt werden, haben, abgesehen von der 
verwirkten gerichtlichen Strafe, Ausweisung aus dem Bade= bezw. Korpsbezirk zu ge- 
wärtigen, die seitens der Ortspolizeibehörde sofort beim stellv. Generalkommando zu 
beantragen ist. 
VII. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 
1I1. Dezember 1915 — REBl. S. 813 — bestraft. 
6 Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu 
machen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekauntmachung in Kraft. 
v. Falk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.