Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  91.  1318.  701
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Berechtigung  zu  ihrer  Tätigkeit  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  zugestellt  worden  ist.  Die  Ausstellung
  dieser  Ausweise  ist.  von,  den  zugelassenen  Firmen  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  zu.  beantragen.

.  Artikel  II.

*  6  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Korkholz,  Korkabfällen  und  den  daraus  hergestellten  Halb=  und  Fertigerzeugnissen,
erhält  folgende  Zusätze:  ·

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verwendung  und  Verarbeitung  der
im  §1  genannten  Gegenstände,  die  sich  im  unmittelbaren  Besitz  der  Heeresoder
  Marinevermaltung  befinden,  für  die  Zwecke  der  Heeres=  oder  Marinevexwaltung
  gestattet.  ,

TrotzderBeschlagnahmebleibtdieweitereVerwendungderim§10
bis  e  bezeichneten  Gegenstände,  die  sich  in  Privathaushaltungen  befinden,
erlaubt.

Artikel  III.

§*  9  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Korkholz,  Korkabfällen  und  den  daraus  hergestellten  Halb-  und  Fertigerzeugnissen,  erhält
  folgende  Zusätze:  *  «

Dieim§9angegebenenHöchstmaßefindenaufgebrauchteKorkstopfen,
  Korkspunde  und  Korkscheiben  keine  Anwendung.

Weinkorke  in  einer  Länge  von  mindestens  50  mm  müssen  halbiert
werden.

Satz  2  und  Satz  3  des  §  9  werden  aufgehoben.

Artikel  T.
§  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Korkholz,  Korkabfällen  und  den  daraus  hergestellten  Halb=  und  Fertigerzeugnissen,  erhält
  folgende  Fassung:
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1)  unterliegen
  einer  wiederkehrenden  Meldepflicht.
Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  sind  die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,
  soweit  sie  sich  im  Besitz  von  Selbstverbrauchern  (Weinhändlern,
„Gastwirten.  Apothekern  „usm.)-  oder  im,  Besitz  von  Privatpersonen  befinden
uüd  jhre  Gesamtmenge  micht  mehr  als  10  kg  beträgt.
Artikel  V.
§  11  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Korkholz,  Korkabfäslen  und  den  daraus  hergestellten  Halb=  und.  Fextigerzeugnissen,#erhält
  folgende  Fassung  „  ·.  -  *