Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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werden, die Höchstzahl ver ortsfremden Personen zu bestimmen, die in den ein- 
zelnen Verkehrsorten oder Gaststätten beherbergt werden dürfen. 
§ 6. 
Den Inhabern ## von Gaststätten jeder Art, Kurverwaltungen, Gemeinde- 
verwaltungen, Fremdenverkehrsvereinen und ähnlichen Vereinen sind Ankündi- 
  
gungen ihrer Betriebe oder Einrichungen durch Zeitungen, Zeitschriften, öffent- 
lichen Aushang und dergleichen untersagt. 
§ 7. 
Für einzelne von Fremden besonders stark besuchte Bezirke oder Orte behält 
sich das unterzeichnete Ministerium vor, im Falle erheblicher Gefährdung des 
Nahrungsstandes der einheimischen Bevölkerung mit Zustimmung des Kriegs- 
ernährungsamts den Fremdemnverkehr vorübergehend vollkommen auszuschalten. 
88. 
Die Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände — 
Rbl. Nr. 112 — findet Anwendung. 
*+9. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Geldstrafe bis 
zu 1500 JMX oder mit Haft bestraft. 
Schwerin, den 24. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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