712 Nr. 93. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 22. Mai 1918, betreffend den Absatz von Kristallsoda.
achstehende in Nr. 112 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Zentralstelle für Atzkalien und Soda vom 14. Mai 1918 über den
Absatz von Kristallsoda wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über den Absatz von Kristallsoda.
Vom 29. April 1918.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über Atzalkalien und Soda, vom 18. Dezember 1917 (Rül. S. 1117)
wird bestimmt:
J.
Die Genehmigung zum Absatz von Kristallsoda und zu ihrer Verwendung im
eigenen Betriebe des Erzeugers wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
1. Erzeuger von Kristallsoda dürfen Kristallsoda nur absetzen:
a) an Verbraucher auf Grund eines auf den Namen ausgestellten und für den
Liefermonat gültigen Bezugsscheines, bis zur Höhe der darauf verzeichneten
enge,
b). an Minbändler, welche den von der Zentralstelle vorgeschriebenen Vor-
druck unterschrieben haben, bis höchstens 200 Kilogramm monatlich an den
einzelnen Empfänger,
) an Großhändler, soweit von der Zentralstelle Absatzgenehmigung erteilt wird.
Im eigenen Betrieb dürfen Erzeuger. Kristallsoda nur mit Zustimmung der Zen-
tralstelle und für den von dieser gebilligten Verwendungszweck verbrauchen.
2. Groß= und Iwischenhändser dürfen Kristallsoda nur absetzen:
a) an Verbraucher auf Grund eines auf den Namen ausgestellten und für den
Liefermonat gültigen Bezugsscheines bis zur Höhe der darauf verzeichneten
enge, »
b) an —— welche den von der Zentralstelle vorgeschriebenen Vor-
druck unterschrieben haben, bis höchstens 200 Kilogramm monatlich an den.
einzelnen Empfänger, «
o)imübrigennutsoweitdieZentralstelleAbsatzgenehmigungerteilt.
b 3. Kleinhändler dürfen bis 200 Kilo monatlich bezugsscheinfrei verkaufen,
und zwar: