Nr. 93 1918. 713
a) für gewerbliche Zwecke bis zu 5 Kilogramm monatlich an den einzelnen
Selbstverbraucher,
b) für Haushaltungszwecke bis zu 1 Kilogramm monatlich an den einzelnen
Selbstverbraucher.
II.
Die Bekanntmachungen der unterzeichneten Zentralstelle vom 9. März 1918
(Reichsanzeiger vom 11. März 1918, Nr. 60) wird insoweit aufgehoben, als sie Kristall-
soda betrifft.
III.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 (Rel.
S. 1117) wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Soda ohne die vorgeschriebene
Genehmigung absetzt oder verwendet, oder wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter
denen eine Genehmigung zum Absatz oder zur Verwendung von Soda erteilt worden ist.
Berlin, den 29. April 1918.
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft.
Zentralstelle für Atzalkalien und Soda.
Dr. Lotterhos.
(3) Bekanntmachung vom 22. Mai 1918, betreffend Junimeldung für gewerb-
liche Verbraucher pon Kohle. " «
Nachstehende in Nr. 114 des Deutschen Reichsanzeigers vom 16. Mai ver-
öffentlichte Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu
Berlin vom 10. Mai d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts von mindestens 10 t monatlich im Juni 1918,
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Kriegswirtschaftsstelle im
Sinne der Bekanntmachung ist die Landesbehörde für Volksernährung (Landes-
kohlenstelle) hierselbst.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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