Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

714 Nr. 93. 1L/18. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts 
von mindestens 10 t monatlich im Juni 1918. 
Auf Grund der §§5 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle 
vom 24. Februar 1917, der §& 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über. Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: 
§5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis späte- 
stens 5. Juni ernent zu erstatten. Siehe auch § 11. 
§5 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im „Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (l t = 1000 kg — 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Melde- 
pflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von 
Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im 
Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bas 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich 
verbraucht haben (siehe § 33). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, 
Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, 
Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: 
a) die Staatseisenbahnen; 
9 die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
d) Schiffsbesiter für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungs- 
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e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als De- 
putatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbst- 
verbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
1) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt- 
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von 
5 ihn Die Meldepflicht gegenũber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht 
erührt. "
	        
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