Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

716 Nr. 93. 1918. 
über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur 
diese als Bedarf anzumelden. 
4. Unter „Zufuhr im Vormonat" sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung 
des Aushelfenden anzugeben. 
5. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tat- 
sächlicher Feststellung zu melden. 
&* 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach- 
prüfung der Bestände möglich ist. 
§5 5. Melbestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige 
Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so 
sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer soviel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer. 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den 
ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
§& 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für 
Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit 
Lerelten Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu 
enden. 
II. Außerdem haben Meldbepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet des 
Kohlenkontors liegt, eine besondere nach § 71 zu beschaffende Einzelmeldekarte an den 
„Kohlenausgleich Mannheim"“ zu senden. 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich 
auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Ver- 
teilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „,Neichzkommissar für die Kohlen- 
verteilung, Abteilung V, Gaskoks, — in Berlin“ zu senden. '
	        
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