L Nr. 93.. 1918.
8§.7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmennnterschrift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Junimeldekarten
erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts= und Bezirkskohlen-
stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch
diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von 0,25 für ein
Hest zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten
(siehe § 5, 13 und 4, §5 5 II und § 9 2) sind dort für 0,05 -¾ das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflich-
tiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen ge-
hört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Be-
triebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen
worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen
zu durchkreuzen. "
5 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleit-
schreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Liefe-
rei weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem
eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer
ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten
rasesrtel. oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat,
dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (bändler) die in einer Meldekarte aufgeführren Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage
kommen, Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen
der neuen- ausgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der
urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf-
geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrift-
liche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Per- Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen