Nr. 83. 1918. 719
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69), andern-
falls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche auslän-
dischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle"“ zu versehen.
§D 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§5 11. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt,
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14
u gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle von der
Pelleferung ausschließt.
§5 12. Anfragen. und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des
im § 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung,
Berlin, zu richten.
§5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung besogen
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars einem anderen als dem aus der Melde-
karte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
§5 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M.
vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
10 000 J oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2, der Ver-
ordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft.
.2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein-
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5 15. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stut.
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