720 Nr. 93 1918.
(4) Bekanntmachung vom 22. Mai 1918, betreffend Baumwollnähfäden.
Nachstehende in Nr. 20 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle veröffent-
lichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 18. d. Mts., betreffend
Verteilung von Baumwollnähfäden an Verarbeitungsbetriebe größeren Um-
fangs, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekonntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Verteilung von Baumwollnähfäden an Verarbeitungsbetriebe größeren
Umfangs.
Vom 18. Mai 1918.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom
10. Januar 1918 (RGBl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird für die gemäß nachfolgenden
Vorschriften durch die Zentralfachverbände zur Verteilung gelangenden Baumwoll=
nähfäden folgendes bestimmt:
Allgemeines.
81.
Verarbeiter im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Personen und Betriebe,
die Baumwollnähfäden gewerbsmäßig zur Herstellung von Gegenständen verarbeiten
oder gewerbsmäßig in ihnen hierzu übergebene Gegenstände gegen Vergütung für andere
verarbeiten, sofern in diesen Verarbeitungsbetrieben am 1. Dezember 1917 mehr als
15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig mit Näharbeiten beschäftigt waren (Ver-
arbeitungsbetriebe größeren Umfanges).
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle für diese Verarbeitungsbetriebe
zur Verfügung stehenden Menge an Baumwollnähfäden erfolgt durch die von der Reichs-
ekleidungsstelle hiermit betranten Fachverbände (Zentralfachverbände). Ein Verzeichnis
der Zentralfachverbände, nach Gruppen geordnet, ist dieser Bekanntmachung als An-
lage I beigefügt.“)
Verteilung auf die Zentralfachverbände.
§ 2
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O, Garnabteilung) seßzt
ierteljährlich diejenigen Mengen an Baumwollnähfäden fest, die für das kommende
) Bereits veröffentlicht in den Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle 1918 Nr. 18 S. 00.