Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 93. 1918. 721 
Kalendervierteljahr auf jede der beiden ersten aus Anlage 1 ersichtlichen Gruppen ent- 
fallen. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, die Verteilung auch für größere Zeit- 
abschnitte vorzunehmen. 6 
83. 
Jede der in § 2 genannten beiden Gruppen setzt nach einem selbst aufzustellenden 
Verteilungsplan fest, wieviel von der auf sie entfallenden Menge auf jeden der in ihr 
vereinigten Zentralfachverbände einschließlich der zu berücksichtigenden sonstigen Ver- 
bände und Berufsgenossen (vergl. § 4) entfällt und teilt das Ergebnis der Reichsbeklei- 
dungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O, Garnabteilung) in Berlin W 30, Geis- 
bergstr. 41, zur Bestätigung mit. « » 
Die Reichsbekleidungsstelle teilt im Falle der Bestätigung der Verkaufsstelle der 
Deutschen Baumwoll-Nähfäden-Fabriken in Berlin SW. 11, Kleinbeerenstraße 11, mit, 
welche Menge auf jeden Zentralfachverband entfällt. 
Berüccksichtigung anderer Fachverbände und Berufsgenossen. 
* 4. 
Die Zentralfachverbände sind verpflichtet, bei der Weiterverteilung auf ihre Mit- 
glieder auch Berufsgenossen zu berücksichtigen, die, ohne einem Zentralfachverband bei- 
zutreten, bei einem solchen bis zu einem von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden 
Zeitpunkte den Antrag auf Berücksichtigung stellen. Der Zentralfachverband, durch den der 
Berufsgenosse erstmalig bei der Verteilung berücksichtigt worden ist, ist für die Zukunft 
beizubehalten. . 
DasgleichegiltfürimVerzeichnisderZentralfachverbändenichtaufgeführte 
Fachverbände, die sich einem Zentralfachverband anschließen wollen, bei der Reichs- 
bekleidungsstelle bis zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkte den Antrag auf Be- 
rücksichtigung bei der Verteilung gestellt haben und von ihr einem Zentralfachverbande 
zugewiesen worden sind. 8 
reitigkeiten und Zweifel über die Zulassung als Berufsgenosse entscheidet die 
Reichsbekleidungsstelle endgültig. Zulasung —mr 
Weiterverteilung durch die Zentralfachverbände. 
86. 
Die Zentralverbände haben die gemäß § 3 von der Reichsbekleidungsstelle be- 
stätigte Menge nach einem selbst aufzustellenden Verteilungsplan auf ihre Mitglieder 
sowie auf die zu berücksichtigenden Berufsgenossen und Fachverbände (§ 4) zu verteilen. 
Sie sind verpflichtet, Berufsgenossen und Fachverbände nach demselben Maße 
wie die eigenen Mitglieder zu berücksichtigen. 
Die berücksichtigten Fachverbände haben die Weiterverteilung an ihre Mit- 
glieder nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. 
§. 
„ Jeder Zentralfachverband teilt der Fabrikanten-Verkaufsstelle (5 3 Absatz 2) mit, 
wie er die ihm zugeteilte Menge auf seine Mitglieder, deren Berufsgenossen sowie auf 
1487
	        
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