Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

724 Nr. 93. 1918. 
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und der Fachverbände sind ver- 
pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Keunt- 
nis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz- 
widrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten. 
Strafvorschriften. 
8 14. 
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleiduugs- 
stelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und 
mit Geldstrafe bis zu -7 10.000 oder mit einer dieser Strafen bestraft 
1. wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1, des § 4 Absatz 1 und 2, des § 5, 
des § 6 Absatz 1 und 2, der §§ 9—11, des § 12 Absatz 2 und 38 sowie des 
* 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, . 
2. wer den im Zwischenmeister-Verpflichtungsschein (§ 11) übernommenen 
· Verpflichtungen 
zuwiderhandelt. 
Reben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten 
Nebenstrafen erkannt werden. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, in Fällen von Zuwider- 
handlungen gegen diese Bekanntmachung den mit der Verteilung betrauten Zentral-= 
fachverbänden und Fachverbänden die Verteilung zu entziehen und einem anderen Fach- 
verband zu übertragen sowie Mitglieder und Berufsgenossen bei weiterer Verteilung 
auszuschließen. 
Berlin, den 18. Mai 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommisfar für bürgerliche Kleidung. 
Zwischenmeister-Berspflichtungsschein. 
Der unterzeichnete Zwischenmeister verpflichtet sich, die ihm von 
übergebenen Baupnvollnähfäden 
I. nur zur Ausführung des ihm von dem genannten Auftraggeber erteilten 
Auftrages zu verwenden; 
2. seinen Arbeitern zu keinem höheren als zu dem ihm selbst berechneten Preise 
zu überlassen; ·
	        
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