*230 Nr. 94. 1918.1
Im Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechnungsbetrag stets im voraus
an die Stelle zu zahlen, burch welche die Lieferung zu erfolgen hak. Das Schuhwerk
wird zu den aufgestempelten Kleinverkaufspreisen in Rechnung gestellt. Die Lieferung
geschieht frachtfrei.
5
Wird das Schuhwerk durch Vermittlung des Kleinhandels geliefert, so haben die
Kleinhändler den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Emp-
fangsstellen mitzuteilen. » »
Von der Absendung dieser Mitteilung ab steht das Schuhwerk bei den Kleinhänd-
lern auf die Dauer von einem Monat zur Verfügung der Empfangsstellen.
Wird' das Schuhwerk innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so hat es der
Kleinhändler dem Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels nach Art, Menge und
Größe zu melden. Der Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels verfügt über das
Übrig gebliebene Schuhwerk für Rechnung der Empfangsstellen. «
§6— .
Muß das Schuhwerk handwerksmäßig hergestellt werden, so weist die Reichsstelle
für Schuhversorgung die Kontrollstelle für freigegebenes Leder an, das zur Anfertigung
des Schuhwerks benötigte Leder den in der Bedarfsanmeldung genannten Schuh-
machermeistern zur Verfügung zu stellen.
II. Abschnitt: Schuhwerk für die Wohlfahrtspflege.
.·.. §7— .
Schuhwerk für die Wohlfahrtspflege kann auf Antrag solchen Gemeinden und
Gemeindeverbänden (Empfangsstellen) zugeteilt werden,