Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

*230 Nr. 94. 1918.1 
Im Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechnungsbetrag stets im voraus 
an die Stelle zu zahlen, burch welche die Lieferung zu erfolgen hak. Das Schuhwerk 
wird zu den aufgestempelten Kleinverkaufspreisen in Rechnung gestellt. Die Lieferung 
geschieht frachtfrei. 
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Wird das Schuhwerk durch Vermittlung des Kleinhandels geliefert, so haben die 
Kleinhändler den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Emp- 
fangsstellen mitzuteilen. » » 
Von der Absendung dieser Mitteilung ab steht das Schuhwerk bei den Kleinhänd- 
lern auf die Dauer von einem Monat zur Verfügung der Empfangsstellen. 
Wird' das Schuhwerk innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so hat es der 
Kleinhändler dem Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels nach Art, Menge und 
Größe zu melden. Der Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels verfügt über das 
Übrig gebliebene Schuhwerk für Rechnung der Empfangsstellen. « 
§6— . 
Muß das Schuhwerk handwerksmäßig hergestellt werden, so weist die Reichsstelle 
für Schuhversorgung die Kontrollstelle für freigegebenes Leder an, das zur Anfertigung 
des Schuhwerks benötigte Leder den in der Bedarfsanmeldung genannten Schuh- 
machermeistern zur Verfügung zu stellen. 
II. Abschnitt: Schuhwerk für die Wohlfahrtspflege. 
.·.. §7— . 
Schuhwerk für die Wohlfahrtspflege kann auf Antrag solchen Gemeinden und 
Gemeindeverbänden (Empfangsstellen) zugeteilt werden,
	        
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