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folger hängt naturgemäß von einer gegen diesen ertheilten
vollstreckbaren Ausfertigung ab (5 727 C.P.O.). 1
5. Eine z. Zt. des Inkrafttretens des B. G. B. bestehende Ver-5. Ueberfügungsbeschränkung
bleibt dinglich wirksam. Nur insoweit ist die bangeoor:
Wirksamkeit derselben beschränkt, als der öffentliche Glaube des "
Grundbuchs dem Dritterwerber zur Seite steht. (Art. 168 E. G. B. G. B.) 10)
Siebenter Abschnitt.
Das Erbbaurecht und andere Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
des B. G. . gelten.
§ 74. Einleitung.
Das Eigenthum als die allgemeine rechtliche Herrschaft der Person
über die Sache läßt die Möglichkeit von Beschränkungen zu, welche
insbesondere sich auf das Besitz-, Nutzungs= und Verfügungsrecht des
Eigenthümers beziehen. Das römische Recht kannte als die weitgehendsten
Beschränkungen des Eigenthums die Emphyteuse bei ländlichen
und die Superficies bei Gebäudegrundstücken. In Deutschland
gewannen diese Rechtsinstitute im Mittelalter eine außerordentliche
Ausdehnung und Entwicklung in der Form des Lehns-, Bauer-,
Lehnsmeier-, Zins= und Erbpachtsrechts, in der Form des Ober= und
Untereigenthums (dominium directum, utile). Das Charakteristische
dieser Rechte lag in einem vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte,
welches die Rechte des Eigenthümers selbst fast bis auf ein
Rentenrecht erschöpfte.0
Das B. G. B. kennt von diesen vererblichen und veräußerlichen
Nutzungsrechten nur das superficiarische unter dem Namen „Erbbaurecht",
im Uebrigen läßt es die Begründung nur solcher Rechte
an einem Grundstücke zu, welche einen beschränkten Zweck und eine
begrenzte Dauer verfolgen, also nur auf eine Begrenztheit des Rechtsinhalts
gegenüber dem Eigenthum abzielen. Landesrechtliche Vorbehalte
aber erhalten in weiterem Umfange dem Erbbau ähnliche
Rechtsverhältnisse aufrecht. Dahin gehören für Preußen insbesondere:
Verliehene Bergbauberechtigungen, Gerechtsame, welche die
Belastung eines Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen
Rechte zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht
10) Vgl. Niedner S. 259 Anm. 2; §§ 15—49 I 4 A. A. R.
1) Vgl. Mot. III, S. 262, 263.