732 Nr. 94. 1918.
t) die Unterfertigung der Empfangsstelle unter Beidrückung des Amtssiegets
und die Namensunterschrift des ausfertigenden Beamten.
Über die ausgegebenen Ausweiskarten haben die Empfangsstellen Listen zu
führen. Die Einträge haben in fortlaufender Reihenfolge zu erfolgen. Die Nummern
und Listeneinträge haben sich mit den fortlaufenden Ziffern auf den Ausweiskarten
zu decken. «
Die Ausweiskarten verlieren mit Ablauf eines Monats, vom Tage der Ausstellung
an gerechnet, ihre Gültigkeit, können aber von den Ausfertigungsstellen verlängert
werden.
- §14
Die Kleinhändler haben die abgelieferten Ausweiskarten durch Firmenstempel
und Datum zu entwerten und geordnet zur Nachprüfung aufzubewahren, soweit sie
nicht wegen Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses an die Empfangsstellen zurück-
zugeben sind. Den Empfangsstellen bleibt es überlassen, hierwegen die nötigen Verein-
barungen mit den Kleinhändlern zu treffen. «
§15.
K Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“
in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren alle Bezugsscheine, die die
Reichsbekleidungsstelle bis zum 31. März 1918 für den behördlichen und Anstalts-
bedarf ausgestellt hat, ihre Gültigkeit. .
Den Herstellern und den Händlern ist es verboten, auf diese Bezugsscheine noch
Schuhwaren abzugeben.
* 16
nragenG die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich
zu richten: v
1. an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um Fragen der Zu-
teilung handelt, .
2. an den Hauptverteilungsausschuß, soweit die Belieferung in Frage steht.
Berlin, Kronenstr. 50/52, den 29. April 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
) Bekanutmachung vom.24. April 1918, betressend Allodifizierung des Lehn-
gutes Lieblingshof, A. Ribnitz.
as Lehngut Lieblingshof, Amts Ribnitz, ist unter dem heutigen Tage allodi-
fiziert worden.
Schwerin, den 24. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerinm.
Langfeld.
—